Zusatzvereinbarung zum Wohnraummietvertrag: Verfügungstellung und Abrechnung eines Kabelanschlusses

Diese Zusatzvereinbarung regelt klar und präzise die Bedingungen für die Bereitstellung und Abrechnung eines Kabelanschlusses im Rahmen eines bestehenden Wohnraummietvertrags. Sie sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit für beide Parteien, stellt sicher, dass der Vermieter von Ansprüchen Dritter, die durch die Nutzung des Kabelanschlusses durch den Mieter entstehen, freigestellt wird, und regelt, dass der Mieter Dritten, die nicht zum Haushalt gehören, die Nutzung des Kabelanschlusses nicht gestatten darf.

Zwischen

Vermieter: [Name des Vermieters]
[Adresse des Vermieters]

und

Mieter: [Name des Mieters]
[Adresse des Mieters]

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

  1. Der Vermieter stellt dem Mieter ab dem [Datum] einen Kabelanschluss in der Mietwohnung [Adresse der Mietwohnung] zur Verfügung.
  2. Diese Zusatzvereinbarung ergänzt den bestehenden Mietvertrag vom [Datum des Mietvertrags] und ist Bestandteil desselben.

§ 2 Leistung des Vermieters

  1. Der Vermieter sorgt dafür, dass die Mietwohnung mit einem funktionsfähigen Kabelanschluss ausgestattet ist.
  2. Der Kabelanschluss ermöglicht dem Mieter den Empfang von [Anzahl] Fernsehprogrammen und gegebenenfalls weiteren Diensten (z.B. Radio, Internet), soweit diese im Rahmen des Kabelanschlusses angeboten werden.

§ 3 Nutzung durch den Mieter

  1. Der Mieter ist berechtigt, den Kabelanschluss für den Empfang von Fernsehsignalen zu nutzen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Kabelanschluss sorgsam und nur im Rahmen der vorgesehenen Nutzung zu verwenden.
  3. Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten, die nicht zum Haushalt des Mieters gehören, die Nutzung des Kabelanschlusses zu gestatten.

§ 4 Kosten und Abrechnung

  1. Für die Bereitstellung des Kabelanschlusses wird ein monatlicher Betrag in Höhe von [Betrag in Euro] Euro fällig. Dieser Betrag wird zusammen mit der monatlichen Miete abgerechnet.
  2. Die Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses werden in der jährlichen Nebenkostenabrechnung gesondert ausgewiesen und abgerechnet.
  3. Eventuelle Kosten für zusätzliche Dienste (z.B. Pay-TV, Internet) sind vom Mieter direkt mit dem Anbieter abzurechnen und nicht Teil dieser Vereinbarung.

§ 5 Haftung und Störungen

  1. Der Vermieter haftet nicht für Störungen oder Ausfälle des Kabelanschlusses, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, insbesondere solche, die durch den Anbieter des Kabelanschlusses verursacht werden.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich Störungen oder 

    [ENDE DER VORSCHAU]




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