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Wettbewerbsrecht

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz beraten Sie außergerichtlich und gerichtlich im Wettbewerbsrecht

Hier werden Sie von auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwälten beraten. Sie erhalten telefonische und schriftliche Beratung und gerichtliche Vertretung bei allen Fragen rund um die Themen Abmahnung, einstweilige Verfügung, Abschlussschreiben und strafbewehrte Unterlassungserklärung. Schwerpunkte unserer Beratung und Vertretung sind unlautere Geschäftspraktiken wie unlautere Werbung oder auch Nachahmungen.

Wir beraten Sie gern in Frankfurt am Main, bundesweit oder auch international.

 

Beratungsleistungen

Wir verfügen über mehr als 20 Jahre Erfahrung im Wettbewerbsrecht und beraten kleine und große Unternehmen bei wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten, führen gerichtliche Verfahren durch.

Jetzt Angebot anfordern

Wettbewerbsrecht ist komplex, birgt wegen hoher Streitwerte erhebliche Risiken und erfordert schnelles Handeln. Vertrauen Sie daher nur Experten. Wir beraten Selbstständige, kleine und mittelständische Unternehmen. Für Werbeagenturen und Marketingabteilungen prüfen wir schnell Kampagnen.

Lassen Sie sich beraten, z.B. zu folgenden Themen

  • außergerichtliche Abmahnung von Wettbewerbsverstößen bei Mitbewerbern
  • Abwehr von unberechtigten Abmahnungen
  • Beratung zu wettbewerbsrechtlich zulässigen Werbemaßnahmen im Internet 
  • Beratung zu Besonderheiten im Online-Handel 

Sie wollen sich gegen eine Abmahnung wehren?

Eine Abmahnung - auch durch einen Anwalt - ist grundsätzlich der richtige und zulässige Weg, gegen eine Wettbewerbsverletzung vorzugehen. Anders liegt die Sache, wenn eine Abmahnung in erster Linie dazu dienen soll, Gebühren für die beteiligten Anwälte entstehen zu lassen. 

Unsere Leistungen

Wir helfen Ihnen, falls Sie eine Abmahnung erhalten haben oder bereits eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen wurde: Wir prüfen für Sie, ob die Vorwürfe berechtigt sind. Wenn nein, so unterstützen wir Sie bei der Abwehr der Ansprüche. Wenn ja, so können wir Ihnen helfen, die Angelegenheit so schnell und kostengünstig wie möglich zu beenden. Wir können Sie beraten, wie Sie das Risiko weiterer Abmahnungen für die Zukunft minimieren.

Mitbewerber wegen unlauterem Wettbewerb abmahnen

Sie wollen einen Mitbewerber abmahnen lassen? Ein Konkurrent hält sich nicht an die Regeln? Wettbewerb ist gut fürs Geschäft. Aber auch im Geschäftsverkehr gelten Regeln, die von allen Wettbewerbern zu beachten sind. Sie brauchen es nicht hinnehmen, wenn einer Ihrer Konkurrenten irreführende Werbung betreibt, Ihr Geschäft anders behindert oder Ihnen auf unzulässige Weise Kunden wegnimmt.

Lassen Sie sich beraten

Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte gegenüber diesem Konkurrenten durchzusetzen. Der Konkurrent wird zunächst aufgefordert, die Wettbewerbsverletzung zu unterlassen und dies durch ein Vertragsstrafeversprechen abzusichern (Abmahnung). Reagiert der Konkurrent nicht oder nicht ausreichend, so erstreiten wir für Sie beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung, in der dem Konkurrenten die Wettbewerbsverletzung gerichtlich untersagt wird.

Ein Recht, gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen, gibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) u.a. Mitwettbewerbern, also jedem Gewerbetreibenden, der Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt, mit ihnen handelt oder sie sonst in den geschäftlichen Verkehr bringt.

Unterlassungsanspruch

Der wichtigste wettbewerbsrechtliche Anspruch ist der Unterlassungsanspruch. Außerdem bestehen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Der Verletzer kann sich somit nicht damit verteidigen, dass er nicht gewusst habe, dass seine Werbung unzulässig ist. Angesichts der Gefahr der jederzeitigen Wiederholung des Verstoßes ist der Verletzer auch verpflichtet, kurzfristig (je nach Art des Verstoßes innerhalb weniger Tage oder Stunden) den Anspruch durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu erfüllen.

Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine nachdrückliche Aufforderung an den Verletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten sofort abzustellen und sich zu einer Unterlassung der Wiederholung auch in Zukunft zu verpflichten.

Die Abmahnung kann mit einem formlosen Schreiben erfolgen. Ein Rechtsanwalt kann - muss aber nicht - eingeschaltet werden. Aus Beweisgründen sollte die Abmahnung durch Einschreiben erfolgen. Üblich ist zudem die Übersendung vorab per Telefax oder E-Mail.

Die Abmahnung enthält üblicherweise folgende Passagen:

  • Darstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens meistens mit kurzer rechtlicher Würdigung
  • Aufforderung, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu unterlassen und innerhalb einer kurzen Frist eine Unterlassungserklärung einschließlich eines Vertragsstrafeversprechens abzugeben
  • Fristsetzung mit Androhung nach Ablauf gerichtliche Schritte einzuleiten
  • Zahlungsaufforderung für die durch die Abmahnung entstandenen Kosten.

Bei einer berechtigten Abmahnung ist ein Wettbewerbsverletzer auch verpflichtet, einem Mitwettbewerber die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (z. B. Anwaltskosten) zu zahlen. Wettbewerbsvereine können nur einen Aufwendungsersatzanspruch (Abmahngebühr oder Abmahnpauschale) geltend machen, der bis zu ca. 190,- Euro (inkl. MWSt) betragen kann.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Wettbewerbsverletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist abhängig von der Schwere des Verstoßes. Es darf auch vereinbart werden, dass die Bemessung der Vertragsstrafe im konkreten Verletzungsfall in das billige Ermessen einer unabhänigen dritten Person gestellt wird. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne angemessenes Vertragsstrafeversprechen ist nicht ausreichend, um den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Ohne empfindliche Sanktion ist der Verletzer sonst nicht wirksam gehindert, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu wiederholen. Es reicht also nicht, wenn der Abgemahnte sich tatsächlich an die Abmahnung hält oder nur versichert, er werde das beanstandete Verhalten nicht wiederholen. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden. Erst bei schuldhafter Wiederholung wird die Vertragsstrafe fällig.

Was ist Wettbewerbsrecht?

Unter Wettbewerbsrecht versteht man im Allgemeinen die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die den Wettbewerb zwischen Unternehmen regeln. Das Wettbewerbsrecht ist insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt. Regelmäßig steht das Rechtsgebiet "Wettbewerbsrecht" in Zusammenhang mit dem Thema "Abmahnung", dies insbesondere dann, wenn beispielsweise Werbung Wettbewerber möglicherweise diskriminiert oder unlauter im weiteren Sinne ist. Haben Sie eine Abmahnung erhalten, ist es auf jeden Fall ratsam, einen Anwalt zu kontaktieren, bevor Sie die regelmäßig beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterzeichnen.

Diese Fragestellungen können z.B. auftreten:

Ist vergleichende Werbung in Deutschland erlaubt?

Was muss ich bei Auktionen im Internet beachten (siehe auch eBay & Recht)?

Wie formuliere ich bei einem Fernabsatzvertrag die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung richtig?

Was kann ich gegen unzulässige E-Mail-Werbung oder Telefax-Werbung tun?

Was ist eine Abmahnung?

Wer darf überhaupt abmahnen?

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Was ist eine Einigungsstelle?

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Bei allen Fragen rund um das Wettbewerbsrecht stehen Ihnen unsere spezialisierten Rechtsanwälte gerne via E-Mail-Beratung und Telefonberatung zur Verfügung.

Die Beratungsleistungen unseres Fachbereichs gewerblicher Rechtsschutz konzentrieren sich auf zwei Arten von Mandanten:

  • Beratung traditioneller Unternehmen in den Bereichen gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht 
  • Beratung von start up Unternehmen in den Bereichen gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht, vor allem im Zusammenhang mit der Nutzung und Lizenzierung der Informationstechnologien

Die wirtschaftliche Bedeutung des Bereichs gewerblicher Rechtsschutz für ein führendes Wirtschaftsland wie die Bundesrepublik Deutschland bedarf keiner weiteren Erläuterung. Um daher unsere Mandanten aus den verschiedenen Industriesektoren optimal beraten zu können, stellen wir ein hochspezialisiertes und motiviertes Team von erfahrenen Rechtsanwälten bereit. Wir beraten traditionelle Unternehmen, darunter viele Werbeagenturen, vor allem in den Bereichen Patentrecht, Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Computerrecht und allgemeines Wettbewerbsrecht.

Zudem bieten unsere Berater ihre Erfahrungen mit den neuen Informationstechnologien im gesamten Bereich des E-Business an. Wichtige Rechtsakte in diesem Zusammenhang entstehen auf europäischer Ebene (E - Commerce - Richtlinie, Fernabsatzrichtlinie). Auf den deutschen Markt bezogen muss daher auch die Umsetzung dieser europäischen Rechtsakte (Fernabsatzgesetz, etc) beachtet werden.

Unser Netzwerk von Rechtsanwälten ist Ihnen gerne bei der Planung, Implementierung und Nachbereitung Ihrer internationalen E - Business- Projekte behilflich. Unser Wissen in den traditionellen und den sich rasant entwickelnden elektronischen Wirtschaftsbereichen, zusammen mit dem weltweiten Netzwerk von Rechtsanwälten und Steuer- und Unternehmensberatern / Wirtschaftsprüfern machen unseren Fachbereich gewerblicher Rechtsschutz zu einem umfassend kompetenten Anbieter von Dienstleistungen.

Bedeutung von Wettbewerbsrecht beim Handel im Internet

Im Online-Handel warten viele Fallstricke. Einige davon seien hier genannt, die leicht gegen Wettbewerbsrechtsverstößen führen können.

Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Kaufverträge im Online-Handel und auch eBay-Auktionen sind sog. Fernabsatzverträge, wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen werden. Bei solchen Fernabsatzverträgen haben die Verbraucher gem. §§ 312d, 355 BGB ein Widerrufs- oder Rückgaberecht.

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung fordert u. a., dass Preise gegenüber Letztverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind (Endpreise). Bei Fernabsatzverträgen ist zusätzlich anzugeben, ob die Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten und ob und wenn ja in welcher Höhe zusätzliche Kosten (z.B. Versandkosten) anfallen. Fehlende oder unzureichende Angaben stellen eine Wettbewerbsverletzung dar, die eine Abmahnung eines Mitbewerbers nach sich ziehen kann.

Zulässigkeit von Werbeaussage

Irreführende Behauptungen, Unterlassung von Hinweisen, unzutreffende Anpreisungen etc. sind alles Beispiele für unzulässige Werbehandlungen. Das Internet macht es möglich, diese leichter aufzudecken. Weiterhin sind mitbewerber auf auch nur einen Klick voneinander entfernt. Folglich ist es einerseits leichter, Wettbewerbsverstöße auzudecken und andererseits umso wichtiger, sie zu verfolgen, um Schaden abzuwenden.

Heilmittelwerberecht

Das Heilmittelwerbegesetz schränkt Werbung über das allgemeine Wettbewerbsrecht hinausgehend im Bereich der Heilmittel, das heißt insbesondere Arzneimittel, kosmetischen Mittel und Medizinprodukte, in weitem Umfang ein. Die Berufsordnungen der freien Heilberufe enthalten ergänzende, durch ihre Angehörigen einzuhaltende Bestimmungen. 

So ist beispielsweise zu beachten, dass

  •  jede Werbung für Arzneimittel grundsätzlich Pflichtangaben enthalten muss  
  • in der Packungsbeilage für ein anderes Arzneimittel oder kosmetisches Mittel nicht geworben werden darf  
  • die Werbung mit Gutachten oder Fachveröffentlichungen bestimmte zusätzliche Angaben enthalten muss  
  • die kostenlose Verteilung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen auch nach Wegfall der Zugabeverordnung nur in sehr eingeschränktem Maße zulässig ist  
  • die Werbung für Fernbehandlung unzulässig ist 
  • für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in Fachkreisen geworben werden darf  
  • die Werbung für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, untersagt ist  
  • außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder sonstige Heilmittel nicht in bestimmten Erscheinungsformen geworben werden darf (z.B. mit Gutachten, der Wiedergabe von Krankengeschichten, Preisausschreiben, der Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder Gutscheinen hierfür, der Abgabe von anderen Mitteln oder Gegenständen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes oder Gutscheinen hierfür etc.)  
  • die Werbung außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, die sich auf bestimmte Krankheiten beziehen, untersagt ist  

 

Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht kann neben zivil- und strafrechtlichen Folgen auch berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Zivilrechtlich kann der Werbende Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz ausgesetzt sein. Daneben kommt bei Verstoß gegen bestimmte Vorschriften eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat in Betracht. Die Angehörigen der freien Heilberufe, d. h. insbesondere Ärzte oder Apotheker, unterliegen darüber hinaus den berufsrechtlichen Regelungen, die über eine staatliche auch eine berufsgerichtliche Bestrafung möglich erscheinen lassen. Pharmaunternehmen oder andere Unternehmen, die dem Standesrecht der Heilberufe nicht unterliegen, begehen dann einen Wettbewerbsverstoß, wenn sie den Standesrechtsverstoß fördern oder für sich ausnutzen.  

Lebensmittelrecht, Kennzeichnungspflichten, Health Claims Verordnung

Wir beraten auch umfassend zur Kennzeichnung und Bewerbung von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln.Hierbei sind neben den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zahlreiche nationale und EU-rechtliche Bestimmungen wie insbesondere die Health Claims Verordnung zu berücksichtigen.

Nahrungsergänzungsmittel sind Produkte zur erhöhten Versorgung des menschlichen Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen im Grenzbereich zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln.

Rechtlich ist diese Produktgruppe im EU-Recht durch die Richtlinie 2002/46/EG geregelt. Dabei sind insbesondere die zulässigen Mineralstoffe und Vitamine vorgegeben. 

Da sie rechtlich zu den Lebensmitteln gehören, fallen sie in Deutschland unter die Regelungen des Lebensmittel- und Futtergesetzbuchs (LFGB). Die erlaubten Inhaltsstoffe sind in Anhang 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) aufgeführt.

Werbeaussagen über Nahrungsergänzungsmittel werden ab dem 1. Juli 2007 durch die neue Health-Claims-Verordnung geregelt. Anforderungen an nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben werden damit einheitlich in der gesamten Europäischen Union geregelt. Alle abweichenden nationalen Einzelvorschriften werden durch diese Verordnung als direkt geltendes europäisches Recht außer Kraft gesetzt.

Zusammensetzung und Zweckbestimmung unterscheiden sich je nach Herkunftsregion deutlich. In den USA sind beispielsweise viele Produkte als Nahrungsergänzungsmittel erhältlich, die nach deutschem Recht zu den Arzneimitteln zählen würden. Nahrungsergänzungen dürfen in Deutschland keinen therapeutischen Nutzen erfüllen.

Krankheitsbezogene Aussagen und Indikationen sind, wie für andere Lebensmittel auch, nicht zulässig.