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Geschmacksmuster

Muster für Designs und Geschmacksmuster

Im Sinne des § 1 Nr. 1 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, welches sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst ergibt. Ein Erzeugnis ist nach § 1 Nr. 2 GeschmMG jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.

 

Beratungsleistungen

Wir beraten kleine und große Unternehmen bei der Anmeldung von Design / Geschmacksmustern, führen gerichtliche Verfahren durch.

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Unterlagen für eine Geschmacksmusteranmeldung

Um Geschmacksmusterschutz für ein Muster zu erlangen, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung in das Geschmacksmusterregister einzureichen. Die Anmeldung ist an die Dienststelle Jena zu richten, eine Einreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München oder beim Technischen Informationszentrum in Berlin sowie in Patentinformationszentren, die vom Bundesministerium der Justiz dafür durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt bestimmt wurden, ist in gleicher Weise zulässig.

Die Anmeldung muss ferner

  • einen unterschriebenen Eintragungsantrag
  • Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen
  • eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und
  • eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll

enthalten.

Für die Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Antragsformular (R 5703) zu verwenden. Im Falle einer Sammelanmeldung - bis zu 100 Muster können in einer Anmeldung zusammengefasst werden, wenn sie mindestens eine gemeinsame Warenklasse haben - ist zusätzlich das Anlageblatt (R 5703.2) zu verwenden. Für die Wiedergabe ist das Formblatt R 5703.1 zu benutzen, auf dem die Darstellungen anzubringen sind.

Dauer des Eintragungsverfahrens

Das Geschmacksmustereintragungsverfahren ist durchschnittlich nach 3-4 Monaten abgeschlossen (Durchschnitt im Jahr 2005: 96 Tage). Bei Anmeldungen mit erheblichen Mängeln kann sich die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern, bei mangelfreien Anmeldungen verkürzen. Die Eintragung wird ca. zwei Monate später im Geschmacksmusterblatt bekannt gemacht.

Wir beraten Sie gern bei der Gestaltung der Verträge und setzen Ihre Forderungen auch gerichtlich durch.

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