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Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse an Bühnen

Das Arbeitsverhältnis der an den öffentlichen oder privaten Theatern Beschäftigten ist überwiegend durch Tarifvertrag geregelt. Soweit Tarifgebundenheit nicht besteht, werden die Tarifverträge in der Regel durch Einbeziehungsabrede Bestandteil des Bühnenarbeitsvertrags. Die Tarifverträge bauen noch weitgehend auf den erstmals zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger in den zwanziger Jahren abgeschlossenen Normalverträgen auf. Es bestehen spezielle Berufsgruppenverträge: der Normalvertrag Solo vom 1. 5. 1924, der Normalvertrag Tanz vom 9. 6. 1980, der Normalvertrag Chor vom 11. 5. 1979 und der Bühnentechniker-Tarifvertrag(BTT) vom 25. 5. 1961.

Der Normalvertrag Bühne ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Mit diesem Vertragswerk werden der bis dahin selbständige Normalvertrag Solo und die Bühnentechniker-Tarifverträge für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen (BTT/BTTL) aufgehoben. Der Normalvertrag Solo und die Bühnentechniker-Tarifverträge wurden in den neuen Normalvertrag Bühne integriert. Die für alle Kunstsparten geltenden Arbeitsbedingungen sind in einem allgemeinen Teil zusammengefasst und vereinheitlicht worden; berufstypische Arbeitsbedingungen für Solo, künstlerische Bühnentechniker, Chor und Tanz sind in Sonderregelungen enthalten. Er gilt bindend an allen kommunalen und Landestheatern. Der neue Vertrag füllt mit den Sonderregelungen Solo, Bühnentechnik, Chor und Tanz sowie mit Mustern für berufsspezifische Arbeitsverträge aber auch schon wieder 160 Druckseiten. Er ist für all diejenigen interessant die sich zwar selbstständig fühlen, jedoch tatsächlich "unständig" beschäftigt sind oder auch nur gerne wissen wollen, was denn im Tarifbereich normal ist.

Der NV Bühne wurde im Januar 2006 inbesondere im Bereich der Gagenhöhen geändert.

Die Arbeitsverträge mit Bühnenpersonal werden grundsätzlich befristet abgeschlossen. Sämtliche Tarifverträge gehen von einer Befristung aus. Der von der Rechtsprechung geforderte sachliche Grund wird von den Tarifvertragsparteien in einem entsprechenden Bühnenbrauch gesehen. Bei einem Bühnenengagementvertrag sind beide Vertragspartner an der Erhaltung der Freizügigkeit des Engagementwechsels interessiert: die Bühne, um die Aufgaben und den Anspruch des Theaters sachgerecht erfüllen zu können, der Bühnenkünstler, weil auch seine Laufbahn auf Wechsel und nicht auf Beständigkeit ausgerichtet ist, um sich künstlerisch entfalten zu können. Trotz der generellen Befristung der Arbeitsverträge kommt es im Regelfall zu einer längerfristigen Zusammenarbeit zwischen Theaterbetreiber und Arbeitnehmer. Ein mindestens für eine Spielzeit abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich automatisch zu den gleichen Bedingungen um eine Spielzeit, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich eine Nichtverlängerungsmitteilung zukommen läßt (vgl. § 2 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. 11. 1977 bzw. die entsprechenden Regelungen im NV Tanz, NV Chor und BTT).

Der technische Leiter eines Theaters ist nicht nach dem „Bühnennormalvertrag“ i. S. des § 72 I 2 Halbs. 2 Nr. 3 NRWPersVG beschäftigt. Die überwiegend künstlerische Tätigkeit des technischen Leiters ergibt sich für das Personalvertretungsrecht nicht aus § 2 I des Bühnentechniker-Tarifvertrages; es muß vielmehr geprüft werden, ob und inwieweit er schöpferisch-gestaltend durch Einsatz technischer Mittel an der Aufführung von Theaterstücken mitwirkt und ob diese Mitwirkung seiner Tätigkeit das Gepräge gibt. (BVerwG, Beschluß vom 18-03-1981 - 6 P 26/79 (Münster))

Der Theaterbetrieb mit seinen vornehmlich abends und am Wochenende stattfindenden Vorstellungen erfordert eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit. Deren Regelung ist ebenfalls tarifvertraglich festgelegt. Weitere Besonderheiten des Bühnenengagementvertrags beziehen sich auf das Arbeitsentgelt: Es muß ein festes Gehalt gezahlt werden (vgl. § 10 Abs. 1 NV Chor). Die Vereinbarung von Spielgeldern ist nur zusätzlich möglich (vgl. § 3 NV Solo).

Eine weitere Besonderheit des Bühnenarbeitsrechts ist die Einrichtung einer Bühnenschiedsgerichtsbarkeit, die bereits durch Rahmentarifvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger vom 1. 5. 1924 festgelegt wurde. Die Bühnenschiedsgerichte beruhen auf dem Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Bühnenschiedsgerichtsordnung vom 1. 10. 1948. Die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ist zweistufig: Im ersten Rechtszug entscheiden die Bezirksschiedsgerichte, im Berufungsrechtszug das Bühnenoberschiedsgericht. Eine eigene Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für Opernchöre besteht auf Grund des Tarifvertrags vom 10. 3. 1977 mit der Vereinigung Deutscher Opernchöre und Bühnentänzer. Die Schiedssprüche unterliegen gemäß § 110 ArbGG der Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte.

 

Verträge für die Bühne

Der Aufführungsvertrag ist ein Nutzungsvertrag eigener Art, durch den der Urheber oder sein Verlag die Aufführungsrechte gem. § 19 II i.V.m. § 31 UrhG auf den Theaterunternehmer überträgt. Ist das Werk noch nicht fertig, verpflichtet sich der Urheber, dem Theater ein aufführungsfähiges Stück zur Verfügung zu stellen, während sich das Theater verpflichtet, das Bühnenstück aufzuführen, was mit der Durchführung der Premiere erfüllt ist, sowie die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Mit der Ausübungspflicht kommen verlagsrechtliche Elemente wieder stärker zum Vorschein. Das Aufführungsrecht wird typischerweise als örtlich ausschließliches und auf bestimmte Spielzeiten begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt.

Eine Weiterübertragung der Aufführungsrechte durch das Theaterunternehmen ist ausgeschlossen. Gelegentlich kann der Urheber gezielt Einfluß auf die Aufführungsgestaltung nehmen, nämlich gemäß § 14 UrhG, welcher zur Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts (zum Schutz des Werkes vor Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden) herangezogen werden kann.

Die Verträge mit den Bühnendarstellern selbst haben je nachdem ob eine Festanstellung vorliegt oder die Leistung des Darstellers nur für eine bestimmte Aufführung verlangt wird, arbeits- oder dienstvertraglichen/ werkvertraglichen Charakter. Zu beachten ist hierbei insbesondere der seit 2002 aus den Tarifverträgen der einzelnen künstlerischen Sparten zusammengefasste einheitliche Tarifvertrag (Normalvertrag) NV-Bühne. Die Beachtung dieses Normalvertrages wird oftmals ergänzend vereinbart.

Verträge im künstlerischen Bereich haben neben den tätigkeitsbezogenen Rechte und Pflichten stets auch die urheberrechtlichen Aspekte des künstlerischen Schaffens zu berücksichtigen. Fehlt im Anstellungsvertrag eines Theaterregisseurs eine entsprechende Regelung, kann davon ausgegangen werden, dass die Aufführungsrechte dem Theater stillschweigend, auch für zukünftige Spielzeiten, übertragen werden.  Oftmals werden Arbeits- und urheberrechtliche Leistungen dem Theater für den "theatereigenen Zweck" übertragen, was eine recht umfassende Rechtsübertragung bedeutet.

Je konkreter die einzelvertragliche Ausgestaltung ist, desto klarer wird im Nachhinein die Abgrenzung und Wahrung der Rechte der gegenseitige Parteien. Vertrauen Sie hierbei auf den Rat eines fachkundigen Anwalts, der Ihnen dabei hilft, bereits heute Ihre Rechte für morgige AUseinandersetzungen festzuschreiben.

 

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