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Der Darlehensvertrag - Muster und Erläuterungen

Nachfolgend finden Sie Vorlagen für Darlehensverträge. Die Darlehensverträge sind unterschiedlich gestaltet, je nachdem, wann und wie die Tilgung erfolgen soll und welche Sicherheiten begeben werden. Bevor Sie einen Darlehensvertrag gestalten sollten Sie sich die Kurzübersicht zu den rechtlichen Grundlagen eines Darlehens durchlesen.

Inhaltsübersicht

Darlehen

Schuldanerkenntnis

Kreditsicherung

Das Darlehen - Rechtliche Grundlagen und Arten

Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag; selten auch: das Darlehn) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der den Darlehensgeber verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag oder eine Sache dem Darlehensnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den Betrag oder Sachen gleicher Art und Güte bei Fälligkeit zurückzuzahlen oder zurückzugeben.

Gesetzliche Regelungen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber das Gelddarlehen (§§ 488ff. BGB) und das Sachdarlehen (§§ 607ff. BGB) seit 1. Januar 2002 von einander getrennt. Neu hinzugefügt wurde das Recht des Verbraucherdarlehensvertrag (Verbraucherkreditvertrages), wenn der Darlehensgeber ein Unternehmer (z.B. Bank) und der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist, in §§ 491ff. BGB. Dies trifft auf den Großteil aller Darlehens- und Kreditverträge zu.

Tatbestandsmerkmale

Über die Sache oder die Höhe des Geldbetrages muss Einigkeit bestehen. Als Sache kommen nur vertretbare Sachen in Betracht. Bei Gelddarlehen wird in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der - wenn nichts besonderes vereinbart wird - stets nach Ablauf jeweils eines Jahres zu zahlen ist. Ist die Laufzeit kürzer als ein Jahr, sind die Zinsen bei der Rückerstattung zu entrichten. Zusätzlich kann eine vom Gläubiger zu zahlende Darlehensgebühr zu berücksichtigen sein. Diese kann sich zum Beispiel nach der Höhe des Darlehens richten und von Bank zu Bank variieren.
Das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist ein Dauerschuldverhältnis. Wenn die Vertragsparteien für die Rückerstattung keinen Zeitpunkt bestimmen, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Falls sie eine feste Laufzeit vereinbaren, können beide den Darlehensvertrag vorzeitig einseitig nur in den gesetzlich geregelten oder vereinbarten Fällen kündigen oder einvernehmlich aufheben.
Historisch zu verstehen ist die Unwirksamkeit des Darlehens wegen Wuchers. Das sittenwidrige oder Wuchergeschäft ist nach § 138 BGB nichtig. In der Regel liegt dies bei allen synallagmatischen Rechtsgeschäften vor, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem besonderen Missverhältnis stehen. In Betracht kommt aber auch der Zinswucher, von dem gesprochen wird, wenn der vereinbarte Zins den am Markt üblicherweise gehandelten Zins um 100% übersteigt (z.B. 24% p.a. statt 12% p.a.).

Darlehensarten

  • endfälliges Darlehen: Das Darlehen wird am Ende der Laufzeit in einem einmaligen Betrag zurückgezahlt.
  • Annuitätendarlehen: Der jährlich zu zahlende Betrag aus Tilgung und Zinsen ist immer gleich hoch. Dadurch steigt der Tilgungsanteil während der Laufzeit an und der Zinsanteil sinkt entsprechend.
  • Tilgungsdarlehen: Die Tilgung bleibt während der Laufzeit konstant, die Zinsen werden aus dem verbleibenden Kapital berechnet. Dadurch sinken die Raten während der Laufzeit.
  • Laufzeitdarlehen, LAUDA, Ratendarlehen: Der Zinsbetrag für die gesamte Laufzeit wird am Anfang der Laufzeit in einem Betrag dem Darlehensbetrag zugerechnet. Anschließend wird bis zum Ende der Laufzeit der gleiche Betrag (Rate) zurückgezahlt.
  • partiarisches Darlehen: Der Darlehensgeber erhält statt Zinsen eine Gewinnbeteiligung. Insoweit besteht eine gewisse Nähe zur stillen Gesellschaft. Von dieser unterscheidet sich das partiarische Darlehen aber dadurch, dass kein gemeinsamer Zweck verfolgt wird.

Sicherung

Zur Sicherung eines Kredites können durch den Darlehensnehmer Sicherheiten gestellt werden, wie z. B. Sicherungsübereignung von Sachen, Abtretung von Forderungen, Bürgschaften oder Grundschulden. Der schuldrechtliche Vertrag, der für die dinglichen Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund (die causa) bildet, ist die Sicherungsabrede und nicht der Darlehensvertrag.

Darlehenskosten

Der Effektivzins ist ein ausgezeichneter Kostenindikator bei der Suche nach preisgünstigen Darlehen. Es gibt gesetzliche Regelungen zur Berechnung des Effektivzinses. Für eine genaue Berechnung lässt sich jedoch auch sehr gut die klassische Rentenrechnung einsetzen, wenn Betrag und Zeitpunkt aller mit dem Darlehen verbundenen Ein- und Auszahlungen vom Darlehensanbieter abgefragt werden können:
Auszahlungen (Beispiel):

  • Darlehensbetrag oder Darlehensbeträge
  • Einzahlungen (Beispiele):
  • Zinsen
  • Verzugszinsen
  • Tilgungen
  • Gebühren (Darlehen, Girokonto usw.)
  • Versicherungskosten
  • Restschuld (bei vorzeitiger Tilgung)

Wenn Darlehen einen Aufbau haben, der ihr Verständnis erschwert, dann müssen einfach alle Zahlungen ohne Berücksichtigung ihrer Benennung erfasst werden, denn die Wirkung einer Zahlung ist geldlich völlig unabhängig davon, wie die Zahlung bezeichnet wird. Effektivzinsformeln, in denen Ein- und Auszahlungen nach Kategorie rechnerisch unterschiedlich ausgewertet werden, können für zwei Darlehen mit gleichartigen Zahlungsfluss (Betrag und Zeit) zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die Anwendung der klassischen Rentenrechnung zur Effektivzinsberechnung vermeidet Manipulationen des Effektivzinses durch Darlehensgestaltung.

Bei manchen Darlehenskonstruktionen ist die Anwendung vorgeschriebener Effektivzinsberechnungen kaum möglich. Hier hilft die klassische Rentenrechnung ganz besonders. Heute sind die bei der Rentenrechnung verwendeten iterativen Verfahren sowohl in speziellen Darlehensanalyseprogrammen wie auch schon in manchen Spreadsheet-Programmen implementiert.

Zivilrechtliche Anforderungen an den Darlehensvertrag

Vertragspartner

Als Vertragspartner kommen alle Personen in Betracht, die am Rechtsverkehr teilnehmen können. Für Minderjährige ergeben sich hier aus den § 107, § 108 Abs. 1 BGB Besonderheiten, als die Einwilligung oder Genehmigung der gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Aus steuerlichen Gründen werden gelegentlich Darlehensverhältnisse mit Minderjährigen eingegangen, die die Beachtung der zivilrechtlichen Formalitäten erfordern (vergleiche Expertise zum Darlehensverhältnis mit nahen Angehörigen).

Form
Für den Darlehensvertrag ist grundsätzlich keine Formvorschrift zu beachten, allerdings ist in den Fällen, in denen aus steuerlichen Gründen der Darlehensvertrag auch Dritten gegenüber nachgewiesen werden soll eine schriftliche Abfassung erforderlich, da andernfalls die Finanzverwaltung derartige Darlehensverträge nicht anerkennt.

Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingeführten Verbraucherdarlehensverträge bedürfen stets der Schriftform (§ 492 I, II BGB). Ein Mangel der Schriftform wird bei solchen Verträgen aber dadurch geheilt, dass der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt (§ 494 BGB).

Widerruf

Für den Verbraucherdarlehnsvertrag regelt § 495 BGB ein Widerrufsrecht unter Verweis auf § 355 BGB.  


Genehmigungserfordernisse

Grundsätzlich ist der Abschluss des Darlehensvertrags genehmigungsfrei. Ausnahmen ergeben sich lediglich aus dem Bereich des Minderjährigenschutzes. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Punkt 3.1 verwiesen werden.

Der in Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatte muss die Genehmigung des anderen Ehegatten nachweisen, falls er durch den Abschluss des Vertrags auf Darlehensgeberseite über sein Vermögen im ganzen verfügt (§ 1365 Abs. 1 BGB).

Notwendiger Mindestinhalt des Darlehensvertrags

Wie bereits dargelegt gibt es für den Darlehensvertrag keine gesetzlichen Vorgaben, damit auch keine Mindestinhalte. Entscheidend ist lediglich, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen bestimmten Betrag zuwendet, den dieser an ihn zurückzugeben hat. Weiter muss klar sein, dass die Verzinsung sich aus dem Jahresergebnis des Unternehmens ergibt.
Für das Verbraucherdarlehen sind diebesonderen Inhaltsbestimmungen des § 492 I S. 5 Nr.1-6 BGB zu beachten. Eine Missachtung wird jedoch auch hier durch Empfang oder Inanspruchnahme geheilt (§ 494 I, II BGB)


Zusätzlicher Inhalt

Wenn die Parteien keine weitergehenden Regelungen treffen, unterliegt das Darlehensverhältnis § 488, 607 ff., so dass es vom Darlehensgeber nach § 488 Abs. 3, § 608 Abs. 2 BGB jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann. Da dieses Ergebnis häufig nicht interessengerecht ist, sollten die Parteien einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Kündigungsmöglichkeiten in den Vertrag aufnehmen.

Steuerrechtliche Anforderungen

Zur Begründung eines Darlehensvertrags sind grundsätzlich keine steuerlichen Aspekte zu beachten. Allerdings hat der Darlehensgeber in seiner Einkommensteuererklärung Zinserträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 oder 7 EStG der Besteuerung zu unterwerfen.

Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrag

Die ordentliche Kündigung des Darlehensvertrags ist in § 488 Abs. 3 BGB so geregelt, dass der Gläubiger oder der Schuldner jederzeit kündigen können, wenn für das Darlehen keine Laufzeit vereinbart wurde. Die Neuregelung in § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB unterscheidet für die Kündigungsfrist nicht mehr nach der Höhe des Darlehens, sondern legt einheitlich drei Monate Kündigungsfrist fest.

Das außerordentliche Kündigungsrecht ist in § 490 BGB geregelt. Nach § 490 Abs. 1 BGB kann das Darlehen bei (drohender) Vermögensverschlechterung gekündigt werden. Ebenso besteht das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, wenn das beliehene Grundstück anderweitig verwertet wird sowie bei Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, § 490 Abs. 2 BGB.


Kreditverträge gegenüber Verbrauchern

Der Begriff des Kredits geht weiter als der Begriff des Darlehens i.S.d. § 607 BGB. Beim Kreditgeschäft vertraut der Kreditgeber auf die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit des Kreditnehmers. Das Verbraucherkreditgesetz findet Anwendung, wenn auf der einen Seite der Kreditgeber in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt und auf der anderen Seite Kreditnehmer ein Verbraucher ist, also eine natürliche Peron, die den Kredit nicht für eine selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit benötigt.

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