Abtretungsvertrag
zwischen
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– nachfolgend Zedent genannt –
und
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– nachfolgend Zessionar genannt –
1. Der Zedent tritt an den Zessionar seine in der Anlage zu diesem Vertrag näher bezeichneten Forderungen gegen die darin angegebenen Schuldner zum Zweck der Einziehung ab.
2. Vereinbarungsgemäß wird der Zessionar die Forderungen im eigenen Namen, erforderlichenfalls auch gerichtlich, geltend machen.
3. Bevor der Zessionar eine Forderung gerichtlich geltend macht, wird er die Zahlungsfähigkeit des jeweiligen Schuldners sorgfältig ermitteln und die Einwilligung des Zedenten zur Einleitung gerichtlicher Maßnahmen einholen, wenn die Einbringlichkeit der Forderung nicht hinreichend sicher scheint.
4. Der Zedent trägt die Kosten einer ergebnislosen Rechtsverfolgung, wenn er diese trotz entgegenstehenden Rats des Zessionars verlangt hat.
5. Für die Einziehung einer Forderung erhält der Zessionar 20 % des eingebrachten Betrags; zu weitergehenden Leistungen an den Zessionar ist der Zedent nicht verpflichtet.
6. (1) Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Teils abgetreten oder sonst übertragen werden.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei dieses Schriftformerfordernis selbst wiederum
[ENDE DER VORSCHAU]
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