Muster und Erläuterungen für Energielieferungsverträge
In der Regel wird zwischen Energieerzeuger/Energieversorgungsunternehmen und Kunden oder Zwischenhändler ein Absatzvertrag über die zu liefernde Energie geschlossen, z. B. ein Wärme- oder Stromliefervertrag. Grundlagen hierfür sind u.a. das BGB und die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) Verordnung.
Erneuerbare Energien
Seitdem die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen dank staatlicher Förderung auch für den einzelnen Verbraucher atraktiv geworden ist, handelt der Verbraucher mitunter selbst als Energieerzeuger. Es ist aber auch möglich, dass der private Eigentümer lediglich eine (Dach-)Fläche zur Verfügung stellt, auf der ein Dritter den Ökostrom produziert. Schließlich ist es auch denkbar dass der einzelne sich in ein Ökostromprojekt einkauft. Die konkrete Vertragsgestaltung variiert von Fall zu Fall, wobei unterschiedlich stark Elemente aus dem Kaufrecht, Mietrecht oder Werkvertragsrecht Einfluss finden.
Sollen konkrete Einspeisevergütungen für Solaranlagen festgelegt werden, so ist zu beachten, dass durch die Neuregelung des Erneuerbare Energieengesetzes (EEG), die Vergütung je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Solaranlage aber auch von der ansonsten deutschlandweit bereits installierten Leistung an Solaranlagen abhängt und jährlich neu durch die Bundesnetzagentur festgelegt wird. Beachtung finden müssen hierbei vor allem die variierenden Degressionssätze.
Mieterstromförderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Die Mieterstromförderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zielt darauf ab, den Ausbau erneuerbarer Energien im städtischen Raum zu fördern und die dezentrale Stromversorgung zu stärken. Dabei werden bestimmte Voraussetzungen gestellt, um für diese Förderung in Frage zu kommen. Während die genauen Bedingungen und Kriterien sich mit den jeweiligen Novellierungen des EEG ändern können, umfassen die typischen Voraussetzungen für die Mieterstromförderung üblicherweise Folgendes:
- Anlagenstandort: Die Photovoltaikanlage muss sich auf oder an einem Wohngebäude befinden und den dort wohnenden Mietern Strom liefern.
- Stromlieferung: Der erzeugte Strom muss direkt ohne Nutzung des allgemeinen Stromnetzes an die Mieter und ggf. an gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen des Gebäudes geliefert werden.
- Eigentumsverhältnisse: Der Anbieter der Mieterstromprojekte kann der Eigentümer des Gebäudes, eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein Drittanbieter sein, der die Anlage auf dem Gebäude betreibt.
- Leistungsgrenzen: Für die Anlagen können bestimmte Leistungsgrenzen gelten. Zum Beispiel muss die installierte Leistung der Photovoltaikanlage in bestimmten Fällen eine bestimmte Kilowattpeak (kWp) nicht überschreiten, um förderfähig zu sein.
- Vertragsbedingungen: Die Strompreisgestaltung muss transparent sein und bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen, unter anderem dürfen die Preise für den Mieterstrom bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.
- Anmeldung und Nachweise: Die Anlage muss bei dem zuständigen Netzbetreiber und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einer anderen zuständigen Behörde angemeldet werden. Zudem müssen regelmäßige Nachweise über die Stromlieferung und den Verbrauch erbracht werden.
- Einhaltung von technischen Vorgaben: Die technische Ausführung der Anlage und die Messung des gelieferten Stroms müssen den technischen Anschlussregeln entsprechen.
Diese Punkte bieten einen Überblick über die grundsätzlichen Anforderungen für die Inanspruchnahme der Mieterstromförderung nach dem EEG. Da das EEG regelmäßig überarbeitet wird, um auf technologische Entwicklungen und politische Ziele zu reagieren, ist es wichtig, die aktuellsten Informationen direkt aus dem Gesetzestext oder über fachkundige Beratung zu beziehen.
Wir beraten Sie gern zur Gestaltung Ihrer Energie- und Photovoltaikverträge.