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Die Bürgschaft

Muster und Erläuterungen für die Bürgschaft

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Darlehensnehmer und bei dem Gläubiger um eine Bank, die das Darlehen gewährt. Die Bürgschaft sichert damit als eigene Leistungsverpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger die Schuld des Dritten (Hauptschuld).

Das Wesen der Bürgschaft nach deutschem Recht

Die Grundlage für die Bürgschaft bildet zunächst das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner. Dieses wird im deutschen Gesetz als Hauptverbindlichkeit bezeichnet und ist im Regelfall ein Darlehensvertrag. Damit ein Darlehen gewährt wird, fordern Banken regelmäßig Kreditsicherheiten für den Fall, dass der Darlehensschuldner zahlungsunfähig wird. Daher schließt der Bürge (auch Nebenschuldner genannt) mit der Bank (dem Hauptgläubiger) einen Bürgschaftsvertrag, mit dem sich der Bürge verpflichtet für die Hauptschuld einzustehen, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu den gegenseitigen Verträgen, bei denen beide Parteien berechtigt und verpflichtet werden (etwa bei Kaufvertrag), ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet. Dem Gläubiger entstehen aus dem Vertrag keine Pflichten. Der Gläubiger kann also einmal vom Hauptschuldner Erfüllung der Hauptforderung verlangen und darüberhinaus kann er, wenn der Hauptschuldner nicht erfüllt, die Forderung auf der Grundlage des Bürgschaftsvertrages, beim Bürgen einfordern.

Für die Höhe der Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als Akzessorietät bezeichnet (§§ 767, 768 BGB). Grundsätzlich hat der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen (indem er die Zwangsvollstreckung versucht), bevor er auf den Bürgen zugreift. Dies wird durch die Einrede der Vorausklage (das ist die Verweisung auf die vorherige Ausklagung des Hauptschuldners) im Prozess sichergestellt. Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch - was in der Praxis die Regel ist - verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu. In Einzelfällen kann der Bürge auch Einreden des Hauptschuldners geltend machen, um sich so einer Zahlungspflicht zu entziehen.

Im Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen liegt meist ein Auftrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor. Leistet der Bürge an den Gläubiger, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn - den Bürgen - über. Wichtige Begleiterscheinung dieses gesetzlichen Forderungsüberganges ist der Erwerb sämtlicher im übrigen noch bestehender akzessorischer Sicherungsrechte an der Forderung (§§ 774 Abs. 1 S. 1, 401 Abs. 1 BGB). Auf Grund dieses gesetzlichen Forderungsüberganges (cessio legis) und der ggf. damit verbundenen Sicherungsrechte oder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Bürge dann Ersatz des Geleisteten vom Hauptschuldner bzw. die Duldung der Verwertung der der Sicherung dienenden Gegenstände verlangen. Ist der Bürge einziger Sicherungsgeber, so hat er grundsätzlich einen vollumfänglichen Ersatzanspruch. Nichtakzessorische Sicherungsrechte gehen nicht gemäß §§ 774 Abs. 1 S. 1, 401 Abs. 1 BGB auf den Bürgen über, es besteht jedoch nach der Rechtsprechung ein schuldrechtlicher Anspruch des Bürgen auf Übertragung dieser Rechte.

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Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag nach deutschem Recht

Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung des Bürgen erforderlich (§766 BGB). Diese hat gemäß deutschem Recht alle wesentlichen Merkmale einer Bürgschaft - Benennung der verbürgten Schuld, Bezeichnung des Gläubigers etc. - zu enthalten. Die Formvorschriften gelten nicht für die Bürgschaft eines Vollkaufmanns (§ 350 HGB). Ein Vollkaufmann kann auch mündlich bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Die Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch (§ 349 HGB), d.h. im Gegensatz zum bürgerlich-rechtlichen Bürgen kann er nicht die so genannte Einrede der Vorausklage geltend machen, sondern kann bereits in Haftung genommen werden, ohne dass gegen den Hauptschuldner auf vorherige Klage ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde und ein Vollstreckungsversuch aus dem Titel erfolglos blieb.

Eine wichtige Besonderheit besteht bezüglich einer Vollmacht zur Bürgschaftserklärung. Diese ist in Ausnahme zu §§ 167 Abs. 2, 187 Abs. 2 BGB bereits formbedürftig. Dies wird auch bei Blankobürgschaften (noch keine Forderung eingetragen) relevant: Diese sind regelmäßig formnichtig; ist diese jedoch zwischenzeitlich ausgefüllt und es für den Gläubiger des Bürgschaftsversprechen dadurch nicht mehr erkennbar dass eine Blankobürgschaft bestand, ist das Versprechen wirksam. Der Versprechende wird wegen des von ihm gesetzten Rechtsscheins verpflichtet, §172 BGB analog.

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Arten von Bürgschaften nach deutschem Recht

  • BGB-Bürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft): Der Bürge kann die Zahlung verweigern, bis ein Zwangsvollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners ganz oder teilweise fruchtlos verlaufen ist.
  • selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge hat gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Das bedeutet, dass der Sicherungsnehmer auf den Bürgen zugreifen kann, ohne zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen zu müssen. Der Bürge haftet somit wie der Hauptschuldner.
  • Bürgschaft auf erstes Anfordern: Der Bürge kann zunächst keine Einwendungen gegen die Hauptschuld geltend machen, sondern ist zur Zahlung auf Anforderung verpflichtet. Hatte der Sicherungsnehmer aber kein materielles Recht, auf den Bürgen zuzugreifen, kann dieser in einem Zweitprozess (so genannter Rückforderungsprozess) den gezahlten Betrag zurückverlangen. Nach der Rechtsprechung bleibt die Beweislast für das Bestehen der Bürgschaft beim Sicherungsnehmer. - Die Bürgschaft auf erste Anforderung ist wegen der Risikoverteilung zu Lasten des Bürgen unangemessen und damit in AGB unwirksam. Eine individuelle Vereinbarung bleibt grundsätzlich möglich.
  • Ausfallbürgschaft: Der Bürge haftet nur, wenn der Sicherungsnehmer trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt keine Befriedigung vom Hauptschuldner erlangen kann (§ 771 BGB).
  • modifizierte Ausfallbürgschaft Bei der modifizierten Ausfallbürgschaft wird im Vertrag genau geregelt, wann der Ausfall als eingetreten gilt (z.B. bereits dann, wenn der Hauptschuldner / Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt). Das heißt, dass sich die Bank bei der modifizierten Ausfallbürgschaft besser stellt, da sie nicht erst in das Vermögen des Hauptschuldners vollstrecken muss.
  • Höchstbetragsbürgschaft: Der Bürge kann nur bis zu einem bestimmten Betrag in Anspruch genommen werden.
  • Zeitbürgschaft: Der Bürge haftet nur bis zum Ablauf einer bestimmten Frist (§ 777 BGB). Bei der (echten) Zeitbürgschaft wird der Bürge wieder frei, wenn er durch den Gläubiger nicht innerhalb der bestimmten Frist in Anspruch genommen wird. Nach § 777 Abs. 1 BGB ist dies der gesetzliche Regelfall der Zeitbürgschaft. Daneben gibt es auch noch sog. "unechte" Zeitbürgschaften; diese sind gegenständlich auf Forderungen beschränkt, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne entstehen. Tatsächlich handelt es sich hierbei um keine Zeitbürgschaft, sondern um eine Bürgschaft mit zeitlich unbegrenzter Haftung (im Rahmen der jeweils geltenden Verjährungsvorschriften, §§ 194ff. BGB), wobei sich die Zeitbestimmung lediglich auf das Entstehen der des Umfangs der Bürgenverpflichtung bezieht.
  • Nachbürgschaft: Der Nachbürge haftet gegenüber dem Sicherungsnehmer dafür, dass der Vorbürge (auch Hauptbürge genannt) seiner Verpflichtung nachkommt. Es besteht eine Akzessorietät der Nachbürgschaft zur Hauptbürgschaft.
  • Rückbürgschaft: Der Rückbürge haftet gegenüber dem Hauptbürgen für die Rückgriffsansprüche gegen den Schuldner.
  • Mitbürgschaft: Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.

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