Die Bürgschaft
Muster und Erläuterungen für die Bürgschaft
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Darlehensnehmer und bei dem Gläubiger um eine Bank, die das Darlehen gewährt. Die Bürgschaft sichert damit als eigene Leistungsverpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger die Schuld des Dritten (Hauptschuld).
Das Wesen der Bürgschaft nach deutschem Recht
Die Grundlage für die Bürgschaft bildet zunächst das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner. Dieses wird im deutschen Gesetz als Hauptverbindlichkeit bezeichnet und ist im Regelfall ein Darlehensvertrag. Damit ein Darlehen gewährt wird, fordern Banken regelmäßig Kreditsicherheiten für den Fall, dass der Darlehensschuldner zahlungsunfähig wird. Daher schließt der Bürge (auch Nebenschuldner genannt) mit der Bank (dem Hauptgläubiger) einen Bürgschaftsvertrag, mit dem sich der Bürge verpflichtet für die Hauptschuld einzustehen, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu den gegenseitigen Verträgen, bei denen beide Parteien berechtigt und verpflichtet werden (etwa bei Kaufvertrag), ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet. Dem Gläubiger entstehen aus dem Vertrag keine Pflichten. Der Gläubiger kann also einmal vom Hauptschuldner Erfüllung der Hauptforderung verlangen und darüberhinaus kann er, wenn der Hauptschuldner nicht erfüllt, die Forderung auf der Grundlage des Bürgschaftsvertrages, beim Bürgen einfordern.
Für die Höhe der Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als Akzessorietät bezeichnet (§§ 767, 768 BGB). Grundsätzlich hat der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen (indem er die Zwangsvollstreckung versucht), bevor er auf den Bürgen zugreift. Dies wird durch die Einrede der Vorausklage (das ist die Verweisung auf die vorherige Ausklagung des Hauptschuldners) im Prozess sichergestellt. Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch - was in der Praxis die Regel ist - verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu. In Einzelfällen kann der Bürge auch Einreden des Hauptschuldners geltend machen, um sich so einer Zahlungspflicht zu entziehen.
Im Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen liegt meist ein Auftrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor. Leistet der Bürge an den Gläubiger, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn - den Bürgen - über. Wichtige Begleiterscheinung dieses gesetzlichen Forderungsüberganges ist der Erwerb sämtlicher im übrigen noch bestehender akzessorischer Sicherungsrechte an der Forderung (§§ 774 Abs. 1 S. 1, 401 Abs. 1 BGB). Auf Grund dieses gesetzlichen Forderungsüberganges (cessio legis) und der ggf. damit verbundenen Sicherungsrechte oder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Bürge dann Ersatz des Geleisteten vom Hauptschuldner bzw. die Duldung der Verwertung der der Sicherung dienenden Gegenstände verlangen. Ist der Bürge einziger Sicherungsgeber, so hat er grundsätzlich einen vollumfänglichen Ersatzanspruch. Nichtakzessorische Sicherungsrechte gehen nicht gemäß §§ 774 Abs. 1 S. 1, 401 Abs. 1 BGB auf den Bürgen über, es besteht jedoch nach der Rechtsprechung ein schuldrechtlicher Anspruch des Bürgen auf Übertragung dieser Rechte.