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Urheberrecht

Hier finden Sie Muster und Vorlagen zum Urheberrecht

Inhalt des deutschen Urheberrechts

Allgemeines

Das deutsche Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie von geistigen oder künstlerischen Leistungen und Investitionen in die Kulturwirtschaft (s.u.). Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu disponieren (vgl. unten "Das Urheberrecht im Rechtsverkehr). Hierzu schützt § 11 UrhG den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen werden dem Urheber ein Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte zugestanden.

Urheberpersönlichkeitsrecht

Die Urheberpersönlichkeitsrechte fanden ihren Niederschlag in den §§ 12 - 14 UrhG, strahlen jedoch auch darüber hinaus Wirkung auf weitere Normen des deutschen Urheberrechts (so z.B. auf die Schadensersatzansprüche der §§ 97ff.) aus. Aus dem Veröffentlichungsrecht des § 12 UrhG ergibt sich, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung obliegt, ob, wann und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Dies umfasst nur die erstmalige Veröffentlichung, von der dann gesprochen werden kann, wenn das Werk der Allgemeinheit der angesprochenen und interessierten Kreise zugänglich gemacht worden ist, § 6 Abs. 1 UrhG. Durch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ergibt sich, dass der Urheber bestimmen kann wie, wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll (vgl. urheberrechtliche Anonymität, oder auch pseudonyme Urheberschaft). Die Vorschrift korrespondiert mit § 107 UrhG, der ein fälschliches Anbringen einer Urheberbezeichnung durch einen Dritten unter Strafe (Geldstrafe bis 3-jährige Freiheitsstrafe) stellt. Schließlich enthält die Vorschrift des § 14 UrhG eine Zusage für den Urheber, nach der er jedwede Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes unterbinden kann (s. auch Hinweis unter Rechtsprechungsliteratur).

Verwertungsrechte

Dem Urheber des Werkes steht das ausschließliche Recht der Verwertung zu. Für die ihm hierzu zur Verfügung stehenden Instrumentarien enthält § 15 UrhG eine enumerative, aber nicht abschließende, Aufzählung. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber an jeder (erneuten) Verwertung partizipieren soll, so dass auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergütungsanspruch für den Urheber begründen kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schutzbereich des Werks tangiert wird, was im Einzelfall begutachtet werden muss.

Zugangsrecht

Nach § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer fordern, dass er ihm Zugang zum Werk (oder dem Vervielfältigungsstück) gewährt, sofern dies zur Herstellung weiterer Vervielfältigungsstücke oder Bearbeitungen des Werks erforderlich ist und diesem Interesse seinerseits keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen. Hieraus kann der Urheber allerdings keine Verpflichtung für den Besitzer konstruieren, dass dieser den Werken mit Sorgfalt oder Ähnlichem begegnen muss. Wie mit dem Werk letztlich umgegangen wird bestimmt allein der Besitzer.

Folgerecht 

Gem. § 26 UrhG steht dem Urheber eines Werkes der bildenden Künste bei dessen Veräußerung (Verkauf) eine Vergütung in Höhe von 5 % des erzielten Verkaufswertes, mindestens jedoch 50 € zu, wenn der Verkauf durch einen Kunsthändler oder Kunstauktionator im Inland erfolgte. Außerdem normiert der Paragraf gewisse Auskunftsrechte über den Veräußerer.

Der Rechtsinhaber im Urheberrecht 

http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:Chimpanzee_congo_painting.jpg

Rechtsinhaber des deutschen Urheberrechts ist der Urheber. Nach § 7 UrhG ist dies der Schöpfer des Werkes, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei ihm nur um eine natürliche Person, also einen Menschen, handeln kann. Dies schließt sowohl juristische Personen, als auch Tiere aus. Auch, wenn das Werk von Anfang an aufgrund einer Bestellung erschaffen worden ist, so ist doch niemals der Besteller auch Urheber. Diesem kann höchstens ein Nutzungsrecht eingeräumt werden. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam erschaffen, so steht ihnen das Urheberrecht auch gemeinsam als Miturheber zu (§ 8 UrhG). Die Grenzziehung bei der gemeinsamen Erschaffung ist dabei nicht immer leicht und macht auch hier eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Notwendig ist auf jeden Fall, dass der Miturheber einen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Die Miturheber gehen eine Gesamthandsgemeinschaft ein, was vereinfacht gesagt bedeutet, dass Entscheidungen gemeinsam, also unter vorheriger Absprache, getroffen werden müssen. Bei verbundenen Werken (also Werke, an denen unterschiedliche Urheber für sich einzeln betrachtbare Beiträge geliefert haben (Bsp. Lied und Liedtext)) trifft § 9 UrhG die Regelung, dass unter gewissen Umständen eine Einwilligung eines, oder mehrerer Urheber nicht notwendig ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dies führt bei Werken der Filmkunst häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitigkeiten, denen durch das Fehlen klarer gesetzlicher Grundlagen in der urheberrechtlichen Normenklatura noch Vorschub geleistet wird. Zumindest kann man diejenigen Beteiligten, die unmittelbaren Einfluss auf das Filmmaterial haben (wie den Regisseur, Cutter oder Drehbuchautor) als Urheber betrachten. Bei Werken die während der Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis geschaffen werden stehen dem Arbeitgeber in der Regel die umfassenden Nutzungsrechte zu (für Computerprogramme normiert dies § 69b sogar ganz explizit).

Schutzgegenstand des Urheberrechts 

Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik und Kunst. Auch diese in den §§ 1 und 2 UrhG erfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Der deutsche Gesetzgeber kennt neben den oben aufgeführten Werken beispielsweise Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme, für die unter Umständen unterschiedliche Regelungen gelten (so sind z.B. die amtlichen Werke nicht schutzwürdig, sondern gemeinfrei). Allen Werken muss jedoch gemein sein, dass sie zumindest sinnlich wahrnehmbar sind, oder, so wie beispielsweise bei Musik und Film, mittels technischem Equipment wahrnehmbar gemacht werden können. Im deutschen Urheberrecht ist die (Ausdrucks-) Form des Werkes in jedem Fall schutzwürdig, wenn sie die Anforderungen dazu erfüllt (s.u.). Beim Inhalt eines Werkes hängt es maßgeblich davon ab, ob wissenschaftliches, künstlerisches oder sonstiges Allgemeingut repetiert wird, oder ob der Inhalt auf der Fantasie des Urhebers beruht. Nur dann ist urheberrechtlicher Schutz denkbar.

Schutz eines Kulturguts entsteht in Deutschland, sollte es die Anforderungen, die an ein "Werk" gestellt werden erfüllen, bereits nach Abschluss des Schöpfungsvorgangs. Ein Verfahren ist dabei nicht notwendig.

Sachliche Schutzvoraussetzungen 

Nicht jede Schöpfung, die die Anforderungen an den Werkbegriff erfüllt, ist auch schutzwürdig. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad, bzw. eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (die sog. Schöpfungshöhe). Sie ist Ausdruck der Originalität des Werkes, dem Maß an ihm immanenter Individualität und auch Extravaganz.

Schranken des Urheberrechts 

Um die Interessen der Allgemeinheit zu wahren normiert der deutsche Gesetzgeber in den §§ 44a - 63 UrhG zahlreiche Einschränkungen. So ist die Urheberrechtsposition beispielsweise zeitlich begrenzt und tritt die Gemeinfreiheit nach Ablauf einer gesetzlichen Frist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) automatisch ein. Außerdem werden Abstriche bei der Ausschließbarkeit gemacht, so beispielsweise durch das Zitatrecht, das Zitate in unterschiedlicher Tragweite zulässig macht (Großzitat, Kleinzitat, usw.). Darüber hinaus sind weitere Schranken der Nutzungsberechtigung des Urhebers, bzw. ausschließlichen Lizenzinhabers zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft, sowie der Allgemeinheit vorgesehen.

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