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Der Anwaltsvertrag

Hier finden Sie Muster und Erläuterungen für das Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant.

Organ der Rechtspflege

Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als "unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 BRAO). Dies bedeutet, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Anwalt zum Beispiel vor Gericht nicht die Unwahrheit vortragen. Er darf auch nicht tätig werden, wenn er wegen desselben Streitgegenstands bereits die Gegenpartei vertritt oder vertreten hat. Das Rechtsanwalt-Mandantenverhältnis ist verfassungsrechtlich privilegiert, d. h. der Anwalt kann durch den Staat nicht gezwungen werden, über Mandantengespräche gegenüber Dritten zu berichten. Der Rechtsanwalt ist auch ein dem Richter und Staatsanwalt gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege.

Zulassung

Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. Für den Anwalt gilt daher das anwaltliche Berufsrecht. Er wird von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer überwacht. Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist die Befähigung zum Richteramt, die nach dem Jurastudium an einer deutschen Universität (Erstes Staatsexamen) und nach dem anschließenden Referendariat durch das Zweites Staatsexamen nachgewiesen wird, ferner der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) für Beratungsfehler sowie das Bestehen von Kanzleiräumen am Ort der anwaltlichen Zulassung.

Für Juristen aus dem EU-Ausland kann die Zulassung aufgrund einer speziellen Eignungsprüfung erfolgen.

Die Zulassung kann von der zuständigen Anwaltskammer entzogen werden, insbesondere bei Überschuldung (Vermögensverfall) und groben Berufsrechtsverstößen.

Da es in Deutschland für Anwälte im Gegensatz zu Notaren keine Zulassungsgrenzen gibt, sind die Berufsaussichten für Junganwälte ohne zusätzliche Qualifikationen bzw. während der Ausbildung in Kanzleien gewonnener Berufserfahrungen je nach der Examensnote häufig sehr ungünstig. Die Zahl der Anwälte in Deutschland ist seit 1995 um ca. 80 % gestiegen. Sie betrug 2006 ca. 135.000.

Fachanwalt

Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Erfahrungen verfügt, kann von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen des Titels "Fachanwalt für ...." erhalten. Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Derzeit gibt es Fachanwaltschaften für folgende Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht. Bald wird es auch Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht sowie Informationstechnologierecht geben, da die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer als Anwaltsparlament entsprechende Beschlüsse gefasst hat. Jeder Fachanwalt hat jährlich gegenüber seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer den Nachweis zu führen, dass er sich in seinem Fachgebiet fortgebildet hat.

Syndikusanwalt

Ein sog. Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt, der als angestellter Rechtsberater in einem Unternehmen tätig ist. Wegen seiner Weisungsgebundenheit gegenüber seinem Arbeitgeber darf er diesen nicht gerichtlich vertreten. Für andere Mandanten darf er hingegen auch vor Gericht auftreten.

Allgemeines

Rechtsanwälte haben die Aufgabe, den Rechtsstaat zu sichern und rechtliche Angelegenheiten von Bürgern so zu regeln, dass Rechtsverletzungen und -missachtungen gar nicht erst entstehen oder auf dem kürzesten und sichersten Wege aus der Welt geschafft werden. Grundsätzlich ist jeder befugt, sich anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Anwälte bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen. Im Diensteid vor dem Gericht, bei dem sie zugelassen sind, müssen sich Rechtsanwälte verpflichten, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwaltes gewissenhaft zu erfüllen (§ 26 BRAO).

Vornehmlichste Aufgabe eines Rechtsanwaltes ist, Rechtsuchende über die für ihr Rechtsproblem zuständigen Rechtsvorschriften aufzuklären und zu gewährleisten, dass die Beweissicherung als wichtigste Voraussetzung für jeglichen Rechtserfolg beachtet wird.

Ein Rechtsanwalt kann zum Beispiel im Auftrag einer Partei vor dem Gericht in einem Strafprozess als Verteidiger auftreten oder im Zivilprozess oder anderen Verfahrensarten seinen Auftraggeber vertreten. Rechtsanwälte haben weitgehend das gesetzliche Monopol für individuelle Rechtsberatung. Das hierfür maßgebliche Rechtsberatungsgesetz, das noch aus der Nazizeit stammt und seinerzeit dazu dienen sollte, indirekt z.B. jüdischen Anwälten die Berufstätigkeit zu erschweren, soll bald durch ein völlig neu überarbeitetes Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst werden.

Frantzen unterscheidet in seinem Klassiker "Anwaltskunst" den Forensiker, der vornehmlich Gerichtsprozesse führt, von dem Verteidiger im Strafprozess und dem Wirtschaftsanwalt, der seine Mandanten nicht nur juristisch, sondern auch und vor allem aufgrund seiner Erfahrungen strategisch berät.

Notariat

Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in den Gebieten der früheren britischen Besatzungszone eine Zulassung als Notar im Nebenberuf (Anwaltsnotar) (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung BNotO) erhalten und in dieser Eigenschaft Beurkundungen von Rechtsgeschäften (z. B. Grundstückskauf) vornehmen, sog. Anwaltsnotariat. In anderen Gerichtsbezirken werden Notare im Hauptberuf vom Staat bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tätig sein dürfen, sog. Nur-Notariat.

Sozietäten

Rechtsanwälte, die immer auch eine konkrete Kanzleianschrift haben müssen, können sowohl allein als auch mit weiteren Rechtsanwälten zusammen tätig sein. Bei den so genannten Bürogemeinschaften bleibt jeder der Rechtsanwälte eigenständig und teilt nur das Büro mit seinen Kollegen. Gebräuchlicher ist aber der Zusammenschluss von Anwälten zu Sozietäten. Anwälte einer Sozietät, die Sozien, treten unter einer gemeinsamen Bezeichnung nach Außen auf. In den allermeisten Fällen sind diese Sozietäten rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert. Sozietäten, die neben den (auf dem Briefbogen aufgeführten) Sozien auch noch weitere als Angestellte tätige Anwälte haben können, sind meist in Form einer Partnerschaftsgesellschaft oder (seltener) einer Kapitalgesellschaft organisiert. Häufig gibt es Sozietäten, die an verschiedenen Orten vertreten sind (überörtliche Sozietäten). Es gibt auch in Deutschland Sozietäten, die einige hundert Sozien haben. Hierbei handelt es sich zumeist um internationale Sozietäten, deren deutsche Partner sich mit englischen oder amerikanischen Kanzleien zusammengeschlossen haben. Durch die Globalisierung hat es sich ergeben, dass die größten deutschen Anwaltskanzleien heute entweder von britischen oder amerikanischen Kanzleien beherrscht werden.
Mit der Berufsordnung unvereinbar ist allerdings die Errichtung einer sog. Sternsozietät, also eine gesellschaftsrechtliche Gestaltungsform, in welcher beispielsweise Rechtsanwalt A Partner der A&B-Partnerschaftsgesellschaft und zugleich Sozius der A&C-Gesellschaft ist, beziehungsweise eine Rechtsanwaltsgesellschaft ihrerseits Beteiligte einer Sozietät ist (vgl. § 59c Abs. 2 BRAO).

Patentanwalt

Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; er ist kein Rechtsanwalt.

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