Rechtsberatungsvertrag
Zwischen
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- im Folgenden Auftraggeber genannt -
vertreten durch: ..., ..., ..., ...
und
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- im Folgenden Auftragnehmer genannt -
vertreten durch: ..., ..., ..., ...
wird folgender Rechtsberatungsvertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand und Umfang des Auftrags
Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers ist die ständige laufende Beratung in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten des Auftraggebers.
Gegenstand der Beratung sind ausschließlich die Rechtsangelegenheiten des Auftraggebers und nicht die der Gesellschafter oder Mitarbeiter des Auftraggebers.
Gegenstand dieses Beratungsvertrags ist nicht die Vertretung in einem Rechtsstreit oder das Betreiben der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner.
Den zeitlichen Einsatz für den Auftraggeber gestaltet der Auftragnehmer grundsätzlich frei. Mindestens einmal im Monat findet eine Besprechung mit dem Auftraggeber statt. Ort und Termin sind einvernehmlich festzulegen. Wenn dringende Angelegenheiten eine umgehende Erörterung erfordern, steht der Auftragnehmer auch kurzfristig zur Verfügung, wobei auf die Aufgaben in der eigenen Kanzlei insoweit Rücksicht zu nehmen ist, dass diese dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen.
§ 2 Heranziehung von Mitarbeitern des Auftragnehmers/ Mitwirkung Dritter
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Ausführung der ihm übertragenen Rechtsangelegenheiten geeignete Mitarbeiter und fachkundige Dritte einzusetzen. Die eigene Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.
Soweit ein Rechtsstreit vor einem Gericht zu führen ist, bei dem der Auftragnehmer nicht zugelassen ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen dort zugelassenen Kollegen empfehlen.
Auf Seiten der Rechtsanwaltssozietät ist Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ... in erster Linie Ansprechpartner für den Auftraggeber. Ist er/sie verhindert oder sind für die Beratung Spezialkenntnisse der anderen Anwälte
[ENDE DER VORSCHAU]
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