Mietbürgschaft

Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Mietvertrag vom__________________

zwischen

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- Mieter/ Hauptschuldner -

und

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- Vermieter -

verbürgen sich

1) Bürge:

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2) Mitbürge:

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- nachstehend „Bürgen“ genannt -

 

gegenüber dem Bürgschaftsnehmer/Vermieter ohne zeitliche Beschränkung zu folgenden Bedingungen für den genannten Hauptschuldner (Mieter) für die fälligen Mietbeträge, Betriebskosten, Abgaben, Beiträge, Mahngebühren und Vermieterregressansprüche zuzüglich jeweiliger Nebenleistungen für folgende Mietsache:

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§ 1 SICHERUNGSZWECK

Die Bürgschaft wird zur Sicherung der Forderungen des Bürgschaftsnehmers aus vorbezeichnetem Mietverhältnis gegen den Hauptschuldner übernommen. Die Bürgschaft bleibt auch bei einem Wechsel des Inhabers oder einer Änderung der Rechtsform der Firma des Hauptschuldners bestehen und sichert in diesen Fällen alle Forderungen gegen den Rechtsnachfolger des Hauptschuldners.

 

§ 2 ERSTRECKUNG AUF ZINSEN UND PROVISIONEN

Die Bürgschaft umfaßt auch die auf den Mietvertrag entfallenden (Verzugs-)Zinsen, Provisionen und Kosten. Dies gilt auch, falls die Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind.

 

§ 3 EINREDE DER VORAUSKLAGE

Auf die Einrede der Vorausklage verzichten die Bürgen ebenso wie auf die Einreden auf Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB sowie die Einrede der Verjährung der Hauptschuld. Einreden nach § 768 BGB sind nicht möglich Die Bürgen können keine Rechte aus der Art oder dem Zeitpunkt der 

[ENDE DER VORSCHAU]




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