Sicherungsabtretung
zwischen
____________
– nachstehend Firma genannt –
und
____________
– nachstehend Bank genannt –
1. Die Firma schuldet der Bank aus laufender Geschäftsverbindung __________
2. Zur weiteren Sicherung der in Ziff. 1. genannten jeweiligen Forderung tritt die Firma hierdurch der Bank ihre derzeitigen und künftigen Geschäftsaußenstände sicherungsweise ab. Die hierdurch abgetretenen derzeitigen Forderungen sind in der Anlage zu diesem Vertrag unter Angabe der Schuldner und der Beträge angegeben.
3. Die Parteien sind sich einig, dass die Sicherungsabtretung dem Drittschuldner gegenüber nicht offen gelegt wird; es handelt sich also um eine stille Sicherungsabtretung.
ergänzend
Der Sicherungsnehmer behält sich jedoch vor, die Benachrichtigung zu verlangen oder selbst vorzunehmen, wenn er es für notwendig hält.
oder
Die Parteien sind sich einig dass die Sicherungsabtretung dem Drittschuldner gegenüber offen gelegt wird. Die Benachrichtigung des Drittschuldners obliegt dem Sicherungsgeber.
oder
Die Parteien sind sich einig, dass die Sicherungsabtretung dem Drittschuldner gegenüber offen gelegt wird. Die Benachrichtigung des Drittschuldners obliegt dem Sicherungsnehmer.
4. (1) Dem Sicherungsgeber ist es bis zum Widerruf durch den Sicherungsnehmer gestattet, die abgetretene Forderung im eigenen Namen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen. Der Sicherungsgeber hat aber den Sicherungsnehmer vom Eingang einer Forderung sofort zu verständigen.
(2) Eine Abtretung der Forderung an Dritte bedarf der Zustimmung des Sicherungsnehmers.
(3) Bis zum Widerruf der Einziehungsbefugnis darf der Sicherungsnehmer die Sicherungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner nicht offenbaren und nicht Zahlung an sich verlangen.
oder
(3) Bis zum Widerruf der Einziehungsbefugnis darf der Sicherungsnehmer gegenüber dem Drittschuldner nicht Zahlung an sich verlangen.
(4) Zum Widerruf der Einziehungsbefugnis sowie der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem
[ENDE DER VORSCHAU]
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