Sicherungssübereignung eines Warenlagers
zwischen
_______________
– nachfolgend Firma genannt –
und
__________
– nachfolgend Bank genannt –
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gemäß Darlehensvertrag vom ____________ hat die Bank der Firma ein Darlehen über EUR _________ gewährt.
Zum Zwecke der Darlehenssicherung übereignet die Firma der Bank das ihr gehörende Warenlager in _________ .
Anlage __ enthält eine genaue Auflistung des im Warenlager befindlichen Warenbestandes und ist Bestandteil dieses Vertrages.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an allen Gegenständen des Warenlagers durch den Abschluss dieses Vertrags auf die Bank übergeht. Die Firma versichert, dass der Bestand des Warenlagers ihr freies Eigentum ist und sie keinen Verfügungsbeschränkungen - insbesondere nicht aus Eigentumsvorbehalten von Lieferanten - unterliegt.
§ 2 Übergabeersatz
Die Übergabe der Gegenstände wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: Die Bank überlässt dem Sicherungsgeber die als Sicherheit dienenden Gegenstände zur unentgeltlichen Verwahrung in seinen unmittelbaren Besitz.
Befinden sich die Gegenstände im Besitz Dritter, so tritt der Sicherungsgeber hiermit die Herausgabeansprüche gegen die Dritten an die Bank ab.
Die Entfernung des Sicherungsgutes aus den Sicherungsräumen berührt nicht die der Bank zustehenden Rechte.
§ 3 Verfügungen über das Sicherungsgut, Forderungsabtretung
Im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes darf die Firma Waren aus dem Warenlager veräussern. Sie hat aber das Lager alsbald wieder durch Warenerwerb aus eigenen Mitteln aufzufüllen. Solche später angeschafften Waren gehen in das Eigentum der Bank über, sobald sie in das Warenlager eingebracht werden. Die Firma hat die Bank über alle Änderungen des Warenbestands zu unterrichten, die durch Veräußerung oder Neuerwerb von Waren eintreten, bei einer Bestandsänderung im Wert von mehr als € ____________ unterrichtet die Firma die Bank sofort, sonst erstellt sie monatliche Berichte, die sie jeweils in den ersten fünf
[ENDE DER VORSCHAU]
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