Aufführungsvertrag zwischen Verlag und Veranstalter mit ausschließlichem Recht

Aufführungsvertrag

 

Aufführungsvertrag zwischen

_______

 

im folgenden "Verlag"

und

_______

 

im folgenden "Bühne"

 

§ 1 Aufführungsrecht

 

(1) Der Verlag räumt der Bühne das örtlich ausschließliche Recht ein zur bühnenmäßigen Aufführung des Werkes

 

_______

 

von

 

_______

 

in deutscher Sprache in _______ sowie in den Gastspielorten _______

 

(2) Der Verlag räumt der Bühne unentgeltlich ein Optionsrecht für folgende weitere Gastspielorte ein: _______

(3) Die Optionsfrist beginnt mit Vertragsschluß und endet am _______ Die Option soll schriftlich ausgeübt werden.

(4) Austauschgastspiele der Bühne mit anderen Theatern, bei denen gegenseitig als Vergütung nur die Kasseneinnahme am Spielort vereinbart ist, bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Verlag.

(5) Der Verlag steht der Bühne gegenüber für die Aufführungsrechte ein und stellt sie von berechtigten Ansprüchen Dritter frei. Bei Geltendmachung derartiger Ansprüche ist die Bühne verpflichtet, den Verlag unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(6) Der Verlag haftet nicht aus unberechtigten Aufführungen. Er wird jedoch - nötigenfalls auch gerichtlich - gegen nicht genehmigte Aufführungen Dritter vorgehen.

 

 

§ 2 Aufführungspflicht

 

(1) Die Bühne verpflichtet sich, das Werk im (Monat) _______, spätestens bis (Monat) _______, als Abendvorstellung aufzuführen.

(2) Die Pflicht zur Aufführung besteht ferner hinsichtlich der Gastspielorte aus § 1 Abs. 1 sowie hinsichtlich der weiteren Gastspielorte aus § 1 Abs. 2 dieses Vertrages, soweit die Option ausgeübt ist.

 

 

§ 3 Sonstige Verwertung

 

(1) Eine Aufführung an anderen Spielstätten als denjenigen, die in § 1 genannt sind, ist nicht gestattet. Eine Übertragung des Aufführungsrechts durch die Bühne auf Dritte ist ausgeschlossen.

(2) Der Verlag ist nicht gehindert, das Werk anderweitig auszuwerten und auswerten zu lassen. Der Verlag ist verpflichtet, der Bühne auf Wunsch Auskunft über die von ihm getroffenen Verfügungen zur Auswertung als 

[ENDE DER VORSCHAU]




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