Mandantenschreiben Nebenkostenabrechnung

Frau / Herr

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Nebenkostenabrechnug vom __________________

 

Sehr geehrte(r) Frau / Herr _______________ ,

 

anbei erlaube ich mir, einige Anmerkungen zu der von Ihnen vorgelegten Nebenkostenabrechnung vom 20. September 2010 zukommen zu lassen.

1. Abrechnungsfristen für Nebenkostenabrechnungen

Grundsätzlich hat der Vermieter dem Mieter eine Nebenkostenabrechnung innerhalb einer angemessen Zeit nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu erstellen. In § 556 Abs. 3 BGB ist mittlerweile festgelegt worden, dass der Vermieter die Abrechnung spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter mitteilen muss. Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Vermieter eine Nachforderung von Betriebskosten grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Vermieter die Abrechnung nach Ablauf der 12 Monate nicht zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hätte der Vermieter zB eine unvorhersehbare Verzögerung in der Postbeförderung, die späte Übersendung eines Grundsteuerbescheides oder von Rechnungen kurz vor oder erst nach Fristablauf. Umstände, die auf die Verwaltung und Organisation des Vermieters zurückzuführen sind, wie bspw. ein EDV-Ausfall oder ein hoher Krankenstand, können die Verspätung nur entschuldigen, wenn die Ausfälle unvorhersehbar waren und mit zumutbaren Mitteln keine Abhilfe geschaffen werden konnte.

2. Verjährung des Vermieteranspruchs

Nachforderungen des Vermieters hinsichtlich Nebenkosten verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch aufgrund 

[ENDE DER VORSCHAU]




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