Verpflichtung eines Mitarbeiters zum Datenschutz

Erklärung zu diesem Muster:

In der DSGVO und im neuen BDSG findet sich zwar keine explizite Verpflichtung mehr, Mitarbeiter auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Aus einer sog. Gesamtschau und dem Schutz zum Umgang mit den Daten basierend auf der DSGVO lässt sich dennoch eine Pflicht lesen Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

Unternehmen sollten sich die nachfolgende Erklärung aus Beweisgründen stets schriftlich geben lassen.

 Verpflichtung auf das Datengeheimnis gem. Art. 5 Abs. 1 Datenschutzgrundverordung (DS-GVO), auf das Fernmeldegeheimnis gem. § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG), auf Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

 

 

Name: ___________________

Vorname: _________________

Anschrift: ____________________________________

Geburtsdatum: ____________

1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach Art. 5 Abs. 1 DS-GVO

Mir ist es nicht gestattet, im Rahmen meiner Tätigkeit für die ________________ (im Folgenden "Unternehmen" genannt) personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

Personenbezogene Daten müssen

  • auf rechtmäßige Weise und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden; für den legitimen und festgelegten geschäftlichen Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  • sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle ange­messenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden;
  • in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
  • in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter 

    [ENDE DER VORSCHAU]




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