Vereinbarung über Weihnachtsgratifikation

Erklärung zu diesem Muster:

Bei dem nachfolgenden Muster wird dem Mitarbeiter einmalig eine Weihnachtsgratifikation gewährt.

Damit die Auszahlung nicht zu einer so genannten betrieblichen Übung wird, was zu einem Rechtsanspruch des Mitarbeiters führt, sollte keine wiederholte (also zweite) Auszahlung der gleichen Leistung und in der gleichen Höhe erfolgen.

Der Arbeitgeber sollte daher - wenn er verhindern will, dass eine betriebliche Übung entsteht - nur unregelmäßige Sonderzahlungen in jeweils unterschiedlicher Höhe vornehmen.

 

Weihnachtsgratifikation

Das Unternehmen gewährt eine einmalige Weihnachtsgratifikation, deren Höhe von der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie den weiteren im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängt.

Der Mitarbeiter erkennt an, dass die Gratifikation freiwillig gezahlt wird und hierauf kein Rechtsanspruch erwächst.

Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres wird die Weihnachtsgratifikation zeitanteilig gewährt.

Das Unternehmen ist berechtigt, die Gratifikation gleich welcher Art, auch in Fällen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit um 1/60 der Gesamthöhe pro Fehltag zu reduzieren. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist § 4a EFZG zu beachten.

Der Anspruch auf die Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31.12. eines Jahres durch das Unternehmen oder den Mitarbeiter gekündigt wird oder durch Aufhebungsvertrag endet.

Der Anspruch bleibt jedoch erhalten, wenn die Kündigung oder Auflösung betriebsbedingten oder personenbedingten, vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Gründen erfolgt.

Die Gratifikation ist zurückzuzahlen, wenn der Mitarbeiter auf Grund eigener Kündigung oder auf Grund außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung des Unternehmens aus einem vom Mitarbeiter zu vertretenden Grund bis zum 31.3. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet.

Übersteigt die Gratifikation eine Monatsvergütung, verlängert sich die o. g. Frist bis zum 30.6. 

[ENDE DER VORSCHAU]




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