Abmahnung
Beratungsleistungen
Wir beraten Sie bei der Gestaltung, Prüfung und Beendigung Ihrer Arbeitsverträge. Hier können Sie sich hier über weitere Beratungsleistungen bzgl Arbeitsrecht informieren.
Eine Abmahnung kann der erste Schritt zur Kündigung sein. Doch dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn der Mitarbeiter richtig reagiert und sein Verhalten ändert, kann er das Schlimmste verhindern.
Eine Abmahnung sollte niemand auf die leichte Schulter nehmen. Sie kann die Vorstufe zur Kündigung sein.
Persönliches Fehlverhalten
Eine Abmahnung kann immer dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten verstößt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sicherheitsvorschriften missachtet werden, der Mitarbeiter regelmäßig zu spät kommt oder Weisungen nicht befolgt.
Nicht jede Abmahnung rechtens
Doch nicht jede Abmahnung ist gerechtfertigt. Nicht schuldhafte schlechte berufliche Leistungen sind kein Abmahnungsgrund. Nur weil ein Mitarbeiter bestimmte Unternehmensziele wie Umsatzzahlen nicht erreicht, kann ihm der Arbeitgeber noch keine Abmahnung schreiben. Sie kann nur bei vertragswidrigem Verhalten ausgesprochen werden. Wer ständig krank ist, kann dafür nicht abgemahnt werden.
Bezug auf konkreten Vorfall
Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie einige formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen: Sie hat immer eine Hinweis- und eine Warnfunktion. Der Angestellte muss darin einerseits aufgefordert werden, das unerwünschte Verhalten abzustellen. Andererseits muss er auch deutlich vor den Konsequenzen gewarnt werden, falls sich das Verhalten wiederholt. Eine Abmahnung muss sich immer auf einen konkreten Vorfall beziehen. Statt pauschal die Bummelei eines Mitarbeiters zu rügen, muss der Arbeitgeber genau schreiben, an welchem Tag der Abgemahnte mit welcher Verspätung auf der Arbeit erschienen ist.