Anstellungsverträge mit leitenden Angestellten
Beratungsleistungen
Wir beraten Sie bei der Gestaltung, Prüfung und Beendigung Ihrer Arbeitsverträge. Hier können Sie sich hier über weitere Beratungsleistungen bzgl Arbeitsrecht informieren.
Geschäftsführer einer GmbH
Der Geschäftsführer einer GmbH ist Organ der Gesellschaft und nach § 35 Abs. 1 GmbHG gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Jede Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Zu unterscheiden ist zwischen der organschaftlichen Bestellung als gesellschaftsrechtlicher Akt und dem Abschluss des schuldrechtlichen Anstellungsvertrages, in welchem die persönlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers geregelt werden. Die organschaftliche Bestellung und der Widerruf dieser Bestellung erfolgen grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter. In Gesellschaften, die der Mitbestimmung nach dem MitbestG oder der Montanmitbestimmung unterliegen, bestellt der Aufsichtsrat den oder die Geschäftsführer.
Auch der Abschluss des schuldrechtlichen Anstellungsvertrages erfolgt in der Regel durch die Gesellschafterversammlung. Dabei steht es der Gesellschaft allerdings frei, hierfür abweichende Zuständigkeiten festzulegen, sodass etwa ein bereits vorhandener Geschäftsführer, der nicht bestellungsbefugt ist, rechtswirksam den Anstellungsvertrag mit einem weiteren Geschäftsführer abschließen kann. Diese Möglichkeit besteht in der mitbestimmten GmbH nicht.
Der GmbH-Geschäftsführer ist grundsätzlich nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), des Arbeitszeitgesetzes (§ 1 ArbzG) und des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Rechtsstreitigkeiten sind daher prinzipiell vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor dem Arbeitsgericht auszutragen. Dennoch kann in Einzelfällen Arbeitsrecht Anwendung finden, wobei jeweils im Einzelfall auf den konkreten Grad einer etwa vorhandenen persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers abzustellen ist. Eine solche persönliche Abhängigkeit kann z.B. dann angenommen werden, wenn ein Fremdgeschäftsführer vertraglich einem Gesellschafter, etwa dem Hauptgesellschafter als "disziplinarischem Vorgesetzten" mit Einspruchsrecht in Sachfragen untersteht und dessen Zustimmung bei Einstellungen und Entlassungen benötigt.
Prokurist
Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt, die ausdrücklich ("ich erteile XY hiermit mit Wirkung vom ... Prokura") und persönlich erteilt werden muss. Für die Außenwirkung ist ein Eintrag in das Handelsregister oder die Mitteilung an die Geschäftspartner notwendig. Die Prokura kann nur durch einen Kaufmann oder die Geschäftsführung des Formkaufmanns erteilt werden. Die Unterschrift des Prokuristen enthält gewöhnlich einen Zusatz, typischerweise "ppa" (per procura). Eine Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis ist Dritten gegenüber unwirksam, da der Umfang nach außen gesetzlich definiert ist und somit Vertrauensschutz genießt.
Ein Prokurist darf etwa den gesamten Geschäftsverkehr führen, Wechsel zeichnen, Prozesse anstrengen, Verbindlichkeiten eingehen, Vergleiche schließen, Handlungsvollmachten erteilen, Darlehen aufnehmen. Sofern er zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, gilt für ihn selbst das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt (grundlose Beendigung gegen Abfindung, §§ 14 Abs. 2 KSchG, 9 Abs. 1 S. 2 KSchG).
Vorstand einer Aktiengesellschaft
In einer Aktiengesellschaft wird der Vorstand (§ 76 ff. AktG) durch den Aufsichtsrat für maximal 5 Jahre bestellt. Eine erneute Benennung ist möglich. Der Vorstand kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand muss nicht Aktionär und darf nicht Aufsichtsratsmitglied sein (§ 105 AktG). Wenn eine AG über mehr als 3 Mio. EUR Grundkapital verfügt, muss sich der Vorstand aus mindestens 2 Personen zusammensetzen, wenn die Satzung nichts anderes aussagt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so herrscht Gesamtgeschäftsführungsbefugnis sowie Gesamtvertretungsbefugnis. Das Gehalt des Vorstandes kann außer einem fixen Betrag auch eine Beteiligung am Jahresgewinn (Tantième) sein. Der Vorstand hat die Pflicht, die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf das Wettbewerbsverbot zu achten und den Aufsichtsrat über die Entwicklungen des Unternehmens in Kenntnis zu setzen. Außerdem hat er die Pflicht, den Jahresabschluss und den Lagebericht den Abschlussprüfern vorzulegen (§ 148 AktG).