Arbeitsverträge für Aushilfen, freie Mitarbeiter und geringfügig Beschäftigte, Minijobs

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Allgemeines

Informationen zu Arbeitsverträgen für Aushilfen und geringfügig Beschäftigte im Jahr 2024 und 2025

Allgemeine Übersicht

Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet weiterhin zwischen verschiedenen Arten von geringfügiger Beschäftigung, insbesondere Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen. Aufgrund aktueller Anpassungen ergeben sich jedoch einige wichtige Neuerungen für die Jahre 2024 und 2025.

Minijobs

Ab dem 1. Januar 2024 wurde die Verdienstgrenze für Minijobs von 520 Euro auf 538 Euro pro Monat angehoben. Diese Grenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn, der ebenfalls erhöht wurde und nun bei 12,41 Euro pro Stunde liegt. Die Jahresverdienstgrenze für Minijobs beträgt entsprechend 6.456 Euro.

Sozialversicherung: Minijobs sind grundsätzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit, mit Ausnahme der Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale, die sich wie folgt zusammensetzen:

  • Pauschale Krankenversicherung: 13 %
  • Pauschale Rentenversicherung: 15 %
  • Pauschale Lohnsteuer: 2 %
  • Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, falls zutreffend.

Arbeitnehmer können sich weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sollten aber die Vor- und Nachteile einer solchen Entscheidung sorgfältig abwägen.

Kurzfristige Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt sind, bleiben sozialversicherungsfrei. Hier fällt jedoch eine Pauschalsteuer von 25 % an. Diese Beschäftigungen müssen ebenfalls der Minijob-Zentrale gemeldet werden, um sicherzustellen, dass die maximale Beschäftigungsdauer nicht überschritten wird.

Midi-Jobs

Die Gleitzone für Midi-Jobs, die sogenannte Übergangsbereich, wurde ebenfalls angepasst und deckt nun den Verdienstbereich von 538,01 bis 2.000 Euro ab. Diese Jobs sind sozialversicherungspflichtig, jedoch mit reduzierten Beiträgen für Arbeitnehmer. Die Lohnsteuer wird individuell berechnet.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Für alle genannten Beschäftigungsarten gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und das Nachweisgesetz (NachwG). Besonders hervorzuheben ist der Urlaubsanspruch, der auch für geringfügig Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte gilt.

Wichtige Änderungen ab 2024

  1. Erhöhung des Mindestlohns: Der Mindestlohn stieg ab dem 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde. Dies wirkt sich direkt auf die Verdienstgrenze für Minijobs aus, die nun 538 Euro pro Monat beträgt.
  2. Verdienstgrenze für Minijobs: Die Verdienstgrenze von 538 Euro pro Monat darf durchschnittlich nicht überschritten werden. In bis zu zwei Monaten im Jahr ist jedoch ein Überschreiten erlaubt, solange das unvorhersehbar ist (z. B. bei Krankheitsvertretung) und die Jahresverdienstgrenze nicht überschritten wird.
  3. Sozialversicherung: Die Beitragssätze für Arbeitgeber bleiben stabil. Für private Arbeitgeber liegen die Abgaben bei 14,94 % und für gewerbliche Arbeitgeber bei 31,4 %.
  4. Übergangsbereich (Midijobs): Arbeitnehmer im Übergangsbereich zwischen 538,01 und 2.000 Euro profitieren von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen.

Wichtige Änderungen ab 2025

  1. Weiterer Anstieg des Mindestlohns: Ab dem 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht. Dies führt zu einer erneuten Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs auf 556 Euro pro Monat. Die Jahresverdienstgrenze wird dann 6.672 Euro betragen.
  2. Dynamische Anpassung der Minijob-Grenze: Die Anpassung der Minijob-Grenze erfolgt weiterhin dynamisch und orientiert sich an der Erhöhung des Mindestlohns. Dies bedeutet, dass bei jeder Erhöhung des Mindestlohns auch die Verdienstgrenze für Minijobs entsprechend angepasst wird.
  3. Übergangsbereich (Midijobs): Mit der Anhebung der Minijob-Grenze wird auch die Untergrenze für den Übergangsbereich (Midijobs) angepasst. Ab 2025 liegt dieser Bereich bei einem Verdienst von 556,01 bis 2.000 Euro pro Monat.
  4. Bestandsschutzregelungen: Die bis Ende 2023 geltenden Bestandsschutzregelungen für Alt-Midijobber entfallen ab 2024. Arbeitnehmer, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben möchten, müssen ab 2024 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt oberhalb der neuen Minijob-Grenze erzielen.

Beratungsleistungen

Unsere Kanzlei bietet umfassende Beratungen zur Gestaltung, Prüfung und Beendigung von Arbeitsverträgen für Aushilfen und geringfügig Beschäftigte. Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und optimieren Ihre Verträge entsprechend den neuesten rechtlichen Entwicklungen.

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