Anstellungsvertrag Anschreiben

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Anschreiben eines Rechtsanwalts zum Entwurf eines Arbeitsvertrages

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersende ich Ihnen den gewünschten Anstellungsvertrag im Entwurf. Zudem erlaube ich mir, die nachfolgenden grundsätzlichen Anmerkungen zu diesem Arbeitsvertrag:

1) Da es den Arbeitsvertragsparteien überlassen bleibt, ob sie eine Probezeit vereinbaren wollen oder nicht, bedarf es dazu einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die dafür gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von sechs Monaten entspricht der gängigen Praxis. Die Kündigungsfrist von zwei Wochen ist die gesetzlich vorgeschriebene, die zwar einzelvertraglich verlängert, nicht aber verkürzt werden kann.

2) Da die Kündigung schon vor dem Zeitpunkt erfolgen kann, in dem die Arbeit aufgenommen werden sollte, bedarf es zum Ausschluss dieses Kündigungsrechts einer vertraglichen Vereinbarung.

3) Die Arbeitszeit darf werktäglich acht und wöchentlich 48 Stunden nicht überschreiten (§ 3 S. 1 Arbeitszeitgesetz). In diesem gesetzlichen Rahmen bleibt die Arbeitszeitvereinbarung den Parteien überlassen.

4) Für die Bezahlung von Überstunden liegen keine gesetzlichen Regelungen vor. Wird keine einzelvertragliche Regelung getroffen, kann der Arbeitnehmer regelmäßig die Grundvergütung für die Überstunden verlangen (§ 612 BGB). Ein besonderer Zuschlag ist nur dann zu zahlen, wenn dieser vereinbart oder betriebs- und branchenüblich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber eine vertragliche Vereinbarung zulässig, wonach Überstunden oder Mehrarbeit bis zu zehn Stunden (bei einer 40-Stundenwoche) bereits durch das Gehalt abgegolten werden und somit ein zulässiges Arbeitsentgelt nicht mehr dafür zu leisten ist. Den Arbeitsvertrag haben wir diesbezüglich angepasst.

5) Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Kalenderjahr. Dies gilt für den Fall, dass sechs Tage in der Woche gearbeitet wird. Bei einer 5-Tage-Woche sind pro Kalenderjahr mindestens 20 Werktage Urlaub zu gewähren.

6) Die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von sechs Wochen ist gesetzlich festgelegt. Von dieser Regelung kann zu Ungunsten der Arbeitnehmer einzelvertraglich nicht abgewichen werden.

7) Die gesetzliche 

[ENDE DER VORSCHAU]




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