Geschäftsführervertrag mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Zwischen der GmbH, vertreten durch die Gesellschafterversammlung

- nachfolgend Gesellschaft genannt -

und

Herrn/Frau

- nachfolgend Geschäftsführer genannt -

 

wird folgender

Geschäftsführer-Vertrag

 

geschlossen:

 

§ 1 Aufgaben und Pflichten

(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und hat die verantwortliche Leitung und Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebs nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages, einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

(2) Der Geschäftsführer hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen.

(3) Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsverteilung der Geschäftsführer untereinander bestimmt sich in diesem Fall nach dem Geschäftsverteilungsplan.

ergänzend

Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.

ergänzend

Der Geschäftsführer wahrt die wirtschaftlichen und steuerlichen Interessen der Gesellschaft. Er hat dafür zu sorgen, dass eine den gesetzlichen, insbesondere auch den steuerlichen Vorschriften entsprechende Buchführung und eine dem Unternehmen entsprechende Betriebsabrechnung bestehen und ordnungsgemäß durchgeführt werden.

 

§ 2 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Geschäftsführer ist befugt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen. Einschränkungen ergeben sich nur durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung der Geschäftsführung und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

oder

(1) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags und einer etwaigen Geschäftsführungsordnung. Ist der Geschäftsführer einziger Geschäftsführer, vertritt er die 

[ENDE DER VORSCHAU]




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