Tantiemevereinbarung mit einem Fremd-Geschäftsführer
Zwischen der GmbH, vertreten durch die Gesellschafterversammlung
- im Nachfolgenden "Gesellschaft" genannt -
und
Herrn/Frau
- nachfolgend Geschäftsführer genannt -
wird folgende
Tantiemevereinbarung
getroffen:
§ 1 Tantieme
(1) Der Geschäftsführer erhält eine Tantieme in Höhe von % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses nach Verrechnung mit handelsbilanziellen Verlustvorträgen und vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuer. Die Bemessungsgrundlage ist nicht um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung aus dem Jahresüberschuss in laufende Rücklagen einzustellen ist, zu kürzen.
ergänzend
(2) Für die Tantieme wird eine jährliche Obergrenze in Höhe von EUR brutto vereinbart.
ergänzend
(3) Die Gesellschaft kann - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - auf die voraussichtliche Tantieme Abschlagszahlungen leisten.
§ 2 Fälligkeit der Tantieme
Die Tantieme ist einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Nachträgliche Änderungen des Jahresabschlusses, insbesondere infolge steuerlicher Prüfungen sind zu berücksichtigen und
[ENDE DER VORSCHAU]
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