Unterbeteiligung

 

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Die Unterbeteiligung erfüllt eine ähnliche Funktion wie die stille Gesellschaft, doch bezieht sich die Beteiligung nicht unmittelbar auf ein Unternehmen selbst, sondern auf den Gesellschaftsanteil an einer Handelsgesellschaft, d.h. Vertragspartner des stillen Gesellschafters ist nicht die Handelsgesellschaft selbst, sondern ein Gesellschafter der Handelsgesellschaft. Dementsprechend ist der Unterbeteiligte nur an auf den Gesellschafter entfallenden Gewinn bzw. Verlust und nicht am Ergebnis der Gesellschaft selbst beteiligt.

 

Wie bei der stillen Gesellschaft unterscheidet sich die atypische von der typischen Unterbeteiligung durch die Beteiligung an stillen Reserven und den verstärkten Mitwirkungsrechten des Unterbeteiligten.

Arten der Unterbeteiligung

Typische Unterbeteiligung

Hier ist der typisch Unterbeteiligte am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Gesellschaftsanteils beteiligt (er partizipiert am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust), nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Der Unterbeteiligte erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

Atypische Unterbeteiligung

Hier ist der Unterbeteilgte am Gewinn aus dem Anteil beteiligt. Bei der Unterbeteiligung am Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft erzielt der Unterbeteiligte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil wird die Einkunftsquelle des Anteilseigners gesplittet. Die Qualifikation der Einkommensart beim Anteilseigner schlägt deshalb auch auf den Unterbeteiligten durch, der damit in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht.