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Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein. Das Recht der Kommanditgesellschaft ist in den §§ 161 ff. HGB geregelt. Soweit im Hinblick auf die Besonderheit der Haftungsbeschränkung für Kommanditisten keine abweichenden Bestimmungen gelten, finden die für die OHG geltenden Vorschriften der §§ 105 ff. HGB Anwendung.

Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer oHG im wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag - der auch in das Handelsregister eingetragen wird - beschränkt ist (Kommanditeinlage). Die voll haftenden Gesellschafter werden "Komplementäre", die beschränkt haftenden "Kommanditisten" genannt. Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auch auf die Struktur aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden Kommanditisten sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.

Erforderlich sind mindestens zwei Gesellschafter, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen unter einer gemeinschaftlichen Firma (Name). Es kann nicht ein Gesellschafter zugleich Komplementär und Kommanditist sein. Als Komplementäre und als Kommanditisten kommen natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften in Betracht.

Gründung

Für die Gründung einer KG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Gesellschafter müssen innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, in welcher Höhe die Einlagen erbracht und in welcher Form - Bar- oder Sacheinlage - sie eingebracht werden sollen. Sollte die Gesellschaft für die Ausübung ihres Gewerbes keinerlei Kapital benötigen, kann die Gesellschaft ohne Einlagen geführt, jedoch muss zumindest die Hafteinlage (Haftsumme) des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Die KG ist auf den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit.

Der Gesellschaftsvertrag

Die KG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftervertrages ist formfrei, sollte aber schriftlich verfasst und die Unterschriften notariell beglaubigt (wichtig für etwaige Beweisführung) werden. Der Gesellschaftervertrag muss die Vereinbarung über den Unternehmensgegenstand, die Firma (Name), unter der das Handelsgewerbe betrieben werden soll, die Nennung der Person des Komplementärs sowie des Kommanditisten sowie die Höhe der Einlage, auf die die Haftung des Kommanditisten beschränkt ist enthalten. Ferner sollte der Gesellschaftsvertrag Regelungen über die Geschäftsführung oder Vertretungsbefugnis, die Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmen, eingebrachte Sachen, sowie eine Schlichtungsklausel enthalten. Die Firma der Gesellschaft ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditist und Komplementär - zum Handelsregister anzumelden. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist dem Gewerbeamt anzuzeigen.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch die Komplementäre nach den Grundsätzen, die auch für die Gesellschafter der OHG gelten: Grundsätzlich ist jeder Komplementär zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Jeder Komplementär kann ohne Mitwirkung der anderen wirksam im Namen der KG handeln. Grundlagengeschäfte, die das Organisationsverhältnis der Gesellschaft betreffen, wie zum Beispiel die Änderung der Firma oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters sind jedoch von der Einzelvertretungsmacht ausgeschlossen. Eine von der Einzelvertretungsmacht abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag muss zum Handelsregister angemeldet werden. Zulässig ist es auch, zusätzlich einen Prokuristen für die Geschäftsführung zu bestellen.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen und dem Kommanditisten Geschäftsführungsrechte, nicht aber die Vertretungsmacht, verleihen. Soll der Kommanditist die Gesellschaft auch vertreten dürfen, so kann man ihm Prokura erteilen. Dies müsste im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Der Kommanditist hat ein Kontrollrecht. Er ist berechtigt, den Jahresabschluss unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

Haftung

Die Komplementäre haften den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Komplementär fordern, bis sie vollständig erfüllt ist. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht innerhalb des Gesellschaftsvertrages gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden Wer sich an einer KG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden.

Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis 5 Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften.

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nur beschränkt nach Maßgabe der in das Handelsregister eingetragenen Haftungssumme unmittelbar solange er die Einlage noch nicht an die Gesellschaft geleistet hat. Hat der Kommanditist die Einlage geleistet, ist die unmittelbare Haftung ausgeschlossen (ähnlich der Haftung der Gesellschafter einer GmbH). Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine noch nicht im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft ihre Geschäfte mit Zustimmung des Kommanditisten bereits vor Eintragung ins Handelsregister begonnen hat. In diesem Fall haftet der Kommanditist unbeschränkt, wie der Komplementär.

Buchführung und Jahresabschluss

Die KG ist kraft Gesetzes Vollkaufmann und somit verpflichtet, Bücher zu führen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu enthalten. Der Umfang des Jahresabschlusses und die Publizitätspflichten richten sich nach der Größe der Gesellschaft.

Vor- und Nachteile im Überblick

Vorteile:

  • breite Kapitalbasis durch Kommanditisten vorhanden
  • für Familiengesellschaften günstige Rechtsform
  • Geschäftsführung verbleibt beim unbeschränkt Haftenden
  • hohe Kreditwürdigkeit

Nachteile:

  • volle unbeschränkte Haftung der Komplementäre
  • starkes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschafter wegen der Einzelvertretungsmacht der Komplementäre erforderlich
  • Streitigkeiten zwischen den Komplementären können den Bestand der Gesellschaft gefährden (denken Sie an eine Schlichtungsklausel im Vertrag!)
  • Nachfolgeprobleme, falls der Gesellschaftervertrag mit dem Testament nicht übereinstimmt
  • Kommanditist kann trotz Haftungsbegrenzung wesentlichen Einfluss gewinnen

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