Musterklausel für Beirat bei einer Gesellschaft

I. Beirat

1. Bei der Gesellschaft wird ein Beirat gebildet, der aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Die Mitglieder des Beirats sind:

– Der Vorsitzende, der Volljurist sein muss,

– ein Beisitzer mit maßgeblicher Position im Bereich der unternehmens- oder steuerberatenden Berufe,

– ein Beisitzer mit maßgeblicher Position im Bereich der Technik/Produktion.

2. Der Vorsitzende des Beirats wird von der Gesellschafterversammlung berufen. Der Vorsitzende beruft seinerseits nach Anhörung der Geschäftsführung die Beisitzer.

II. Amtsdauer

1. Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

2. Beisitzer kann nicht werden, wer

– in der Gesellschaft oder bei einem Unternehmen, an dem die Gesellschaft wesentlich beteiligt ist, tätig ist

oder

– in einem Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig oder auf sonstiger Weise mit einem Konkurrenzunternehmen interessenmäßig verbunden ist.

III. Zuständigkeit des Beirats

1. Dem Beirat obliegt die Bestellung, Entlassung, Beratung und Überwachung der Geschäftsführung. Soweit der oder die Gesellschafter zu ihrer Tätigkeit aufgrund ihres Vertrags einer Einwilligung bedürfen, entscheidet der Beirat über die Erteilung dieser Einwilligung.

2. Ferner entscheidet der Beirat über

– Investitionsplanung,

– Ergebnisplanung,

– Dreijahresplanung.

3. Weiter nimmt der Beirat die ihm von der Geschäftsführung quartalsweise vorzulegenden Berichte mit

– der Gewinn- und Verlustrechnung,

– der Auftragseingangsübersicht,

– der Liquiditätsübersicht

entgegen.

4. Der Beirat entscheidet ferner auf Vorschlag der Geschäftsführung unter angemessener Würdigung der Belange der Gesellschaft über 

[ENDE DER VORSCHAU]




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