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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder oHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in §§ 105ff HGB

Inhalt

Gesellschafterbeschlüsse

Anteilsabtretung

Handelsregisteranmeldungen

Unterbeteiligung

Firma

Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Die Firma einer OHG muss im Namen die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder "OHG" enthalten. Ist kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so muss die Firma eine Bezeichnung erhalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Gründung

Eine OHG wird von mindestens 2 Personen durch einen Vertrag gegründet. Wenn keiner der Paragraphen 105 bis 122 HGB (Gesetzliche Grundlagen zur OHG) ausgeschlossen werden soll, so bedarf der Gesellschaftsvertrag keiner bestimmten Form. Grundsätzlich notwendig zur Gründung einer OHG ist also nur der erklärte Wille der Gesellschafter, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Unabhängig hiervon sind weiterführende Formalitäten (Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeaufsicht, Eintragung im Handelsregister) durchzuführen. Die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages ist hiervon aber unberührt.

Werden in die Gesellschaft Grundstücke eingebracht, so ist notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags notwendig (§ 311b BGB).

Sollen Haftungsbeschränkungen gegenüber Dritten, zum Beispiel den Geschäftspartnern, vereinbart werden, so kann dies nicht im Rahmen von Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen, sondern muss individualvertraglich vereinbart werden.

Kapitaleinlage

Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.

 

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eintragung im Handelsregister

Die Gesellschafter der OHG müssen die Firma im Handelsregister (Abteilung A), in Österreich Firmenbuch genannt, eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der OHG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Der Eintrag ist teilweise deklaratorisch, teilweise konstitutiv (dies hängt vom Geschäftsumfang ab) und erfolgt in Abteilung A des Handelsregisters.

Geschäftsführung/Vertretung nach Außen

Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorabvergütung zuzurechnen. Zu beachten ist die Eintragung im Handelsregister.

Gewinn und Verlustverteilung

In einer offenen Handelsgesellschaft haften die Gesellschafter mit voller Einlage und zusätzlich mit dem Privatvermögen, dadurch werden zwar schneller Darlehen von Geldinstituten akzeptiert (aufgrund der vollen Haftung -> relativ niedriges Risiko für Banken), das Risiko der privaten Pleite bei Insolvenz und/oder Geschäftsaufgabe ist jedoch enorm höher als zum Beispiel bei einer GmbH. Die allgemeine Aufteilung ist normalerweise vertraglich geregelt. Ist dies nicht der Fall, so gilt die Aufteilung nach dem HGB, die besagt, dass jeder Teilhaber mindestens 4 % des eingebrachten Kapitals an Gewinn bekommt. Der restliche Gewinn sowie der gesamte Verlust wird nach "Köpfen" aufgeteilt.

Rechtsfähigkeit der OHG

Eine OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer OHG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Jeder haftet unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch und rückgangsbezogen. Scheidet ein Gesellschafter aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten noch fünf Jahre. Zu beachten ist, dass ein eintretender Gesellschafter auch für die Verbindlichkeiten haftet, die bei seinem Eintritt bereits bestehen.

  1. unmittelbar/direkt: Der Gläubiger kann jeden Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen, zur Begleichung von Verbindlichkeiten auffordern, unabhängig davon, ob der Gesellschafter die Verbindlichkeit persönlich eingegangen ist.
  2. unbeschränkt/persönlich: Die Gesellschafter haften mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen.
  3. gesamtschuldnerisch/solidarisch: Jeder Gesellschafter haftet allein für die gesamten Schulden der Gesellschaft. Ein Gesellschafter kann gegenüber dem Gläubiger nicht einwenden, dass die Schulden von allen Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu tragen sei. Innerhalb der Gesellschaft gibt es allerdings einen Ausgleichsanspruch.
  4. rückgangsbezogen: Die Gesellschafter haften bis zu 5 Jahre nach Verlassen der OHG. Vertraglich kann jedoch ein Ausschluss vereinbart werden.

Auflösung einer OHG

Eine OHG wird aufgelöst:

  • wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf,
  • wenn die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen,
  • wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird,
  • durch gerichtliche Entscheidung.

Ein Gesellschafter scheidet aus der OHG aus:

  • durch Tod des Gesellschafters,
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen,
  • durch Kündigung des Gesellschafters,
  • durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters,
  • durch Beschluss der Gesellschafterversammlung,
  • durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe.

Rechnungslegung der OHG

Eine OHG ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.

Angaben auf Geschäftsbriefen

Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Hierzu zählen auch etwa Emails. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a GmbHG oder § 80 AktG für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. (§ 125a Abs. 1 HGB)

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