Muster zur Errichtung einer OHG durch Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmannes

§ 1 Firma, Sitz

(1) Die Firma der Offenen Handelsgesellschaft lautet A-Design.

(2) Sie hat ihren Sitz in _______ (Ort).

 

§ 2 Gesellschaftszweck

(1) Gesellschaftszweck ist die Fortführung des bisher von A unter der Firma A-Design allein betriebenen Einzelhandelsunternehmens.

(2) Die Gesellschaft kann Geschäfte jeder Art tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen.

 

§ 3 Dauer, Geschäftsjahr

(1) A und B errichten die Gesellschaft hierdurch zum 1. 7_______ . Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpf-Geschäftsjahr und dauert vom 1. 7. bis zum 31. 12_______ .

 

§ 4 Haftung und Einlagen

(1) Die Gesellschaft haftet für die im Geschäft entstandenen Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers A.

(2) A bringt in die Gesellschaft das bisher von ihm betriebene Einzelhandelsunternehmen ein. Der Einlagewert ist das in der von ihm zum Stichtag 30. 6_______ aufzustellenden Bilanz ausgewiesene Eigenkapital des eingebrachten Unternehmens. A sichert die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bilanz zu. Eine Auflösung stiller Reserven oder ein Ansatz des Geschäftswertes erfolgt nicht.

(3) B leistet eine Bareinlage in Höhe des Einlagewertes des von A eingebrachten Unternehmens.

 

§ 5 Geschäftsführung, Vertretung

(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung ist jeder Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet.

(2) Beide Gesellschafter widmen ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft. A hat inen Anspruch auf 6 Wochen, B einen solchen auf 4 Wochen Urlaub je Geschäftsjahr.

(3) B ist nicht berechtigt, Geschäftsführungshandlungen des A zu widersprechen.

 

§ 6 Gewinn- und Verlustverteilung

(1) Von dem Jahresgewinn erhalten bis einschließlich 31. 12_______ . A 60% und B 40%; beginnend mit dem Geschäftsjahr _______ erhalten A und B jeweils die Hälfte. Ein Vorzugsgewinn auf die Kapitalanteile der Gesellschafter, die nach der gesetzlichen Regelung zu bilden sind, wird nicht gezahlt.

(2) Die Gesellschafter nehmen am Verlust je zur Hälfte teil.

(3) Von Liquidationsgewinnen erhalten A 60% und B 40%. Für Liquidationsverluste gilt Abs. 2.

 

§ 7 Entnahmen

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, 80% seines Gewinnanteils (§ 6 Abs. 1) am Ende des Geschäftsjahres zu entnehmen, in dem der Gewinn erzielt wurde. Darüber hinausgehende 

[ENDE DER VORSCHAU]




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