Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Bloße Kapitalbeteiligung ist nicht zulässig.
Partnerschaftsvertrag
Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Der Partnerschaftsvertrag muss enthalten
den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
den Gegenstand der Partnerschaft.
Kapitaleinlage
Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie ist auch nicht immer, insbesondere bei Rechtsanwälten und Notaren, gebräuchlich.
Name/Firma
Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "& Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.
Eintragung im Partnerschaftsregister
Die Gesellschafter der Partnerschaft müssen die Partnerschaft im Partnerschaftsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Partners, die Änderung des Namens oder die Sitzverlegung der Partnerschaft müssen zur Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet werden.
Rechtsgrundlagen
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Auf die Partnerschaft finden, soweit im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705-740 BGB) und des Handelrechts (§§ 105-160 HGB) über die Gesellschaft Anwendung.
Geschäftsführung/Vertretung nach Außen
Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich alle Partner berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Partnerschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden. Im Übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Die Geschäftsführergehälter für die Partner sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Partner als Vorwegvergütung zuzurechnen.
Gewinn und Verlustverteilung
Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Partner ist gewöhnlich im Partnerschaftsvertrag geregelt.
Rechtsfähigkeit der Partnerschaft
Eine Partnerschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.
Haftung der Partner
Die Partner einer Partnerschaft haften für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie für berufliche Fehler. Scheidet ein Partner aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter.
Auflösung einer Partnerschaft
Eine Partnerschaft wird aufgelöst
wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf,
wenn die Partner ihre Auflösung beschließen,
wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Partnerschaft eröffnet wird,
durch gerichtliche Entscheidung.
Ein Partner scheidet aus der Partnerschaft aus,
durch Tod des Partners (Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, dass die Partnerschaft an Dritte vererblich ist, die Partner sein können.),
durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen,
durch Kündigung des Partners,
durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Partners,
durch Beschluss der Partnerversammlung,
durch Eintritt der im Partnerschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe.
Rechnungslegung der Partnerschaft
Nach BGB hat der Rechnungsabschluss bei einer Gesellschaft und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen. Diese Rechnungslegungspflicht ist auch im steuerlichen Interesse zu befolgen. Partnerschaften können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind dabei zu befolgen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Nicht abziehbare Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind.
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