Ergänzungsvereinbarung zur Schaffung eines Beirats

zwischen

______

und

______

werden folgende Vereinbarungen in Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der _____ KG vom _____ zur Schaffung eines Beirats getroffen:

 

§ 1 Beirat, Zusammensetzung

(1) Die Gesellschaft hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat.

(2) Beiratsmitglieder können nur Gesellschafter sein. Sie müssen über die Sachkenntnis und wirtschaftliche Erfahrung verfügen, die dem Umfang und der Bedeutung ihres Amtes entsprechen.

(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Je EUR 50,00 eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Gesellschafterversammlung, in der über die Entlastung für das folgende Geschäftsjahr nach der Wahl beschlossen wird. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl stattgefunden hat, nicht mitgerechnet. Auch nach Ablauf dieser Zeit bleibt ein Beiratsmitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Ist ein Beiratsmitglied vorzeitig weggefallen, wählt die Gesellschafterversammlung für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung gegenüber der Komplementärin niederlegen, die die anderen Mitglieder des Beirats unverzüglich zu unterrichten hat.

(5) Jedes Beiratsmitglied kann durch Beschluss der Gesellschafter, der der Mehrheit aller zur Mitwirkung an der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter bedarf, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(6) Die Beiratsmitglieder sind nicht an Weisungen gebunden; sie haben ihre Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen. Ihre Haftung ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.

 

§ 2 Aufgaben und Rechte des Beirats

(1) Der Beirat hat die Komplementärin zu überwachen. Zu diesem Zweck kann er von ihr jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und sich auch selbst darüber informieren; er kann insbesondere die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie deren Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Er kann mit dieser Prüfung auch einzelne seiner Mitglieder oder - sofern erforderlich - auf Kosten der Gesellschaft besondere Sachverständige beauftragen. Die Mitglieder der 

[ENDE DER VORSCHAU]




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