Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Fremd-Geschäftsführers

Sozialversicherungspflichtig sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, also ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung, wird in der Regel von der Rechtsprechung des BSG als Arbeitnehmer angesehen. Es besteht daher regelmäßig eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Fremd-Geschäftsführers.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, und damit Versicherungspflicht, ist auch dann gegeben, wenn der Fremd-Geschäftsführer zwar hinsichtlich der Gestaltung und der zeitlichen Durchführung seiner Arbeit keinen Beschränkungen unterliegt, aber kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt (BSG, BB 1973, 1310). Erhält der Fremd-Geschäftsführer also ein regelmäßiges, von der Ertragslage des Unternehmens unabhängiges Gehalt, so begründet dies in der Regel bereits seine Arbeitnehmereigenschaft. Weitere Umstände, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprechen, sind die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Allerdings 

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