Geschäftsordnung für den Beirat einer GmbH
Geschäftsordnung für den Beirat der . . . . . . . . . . . . . . . . . . GmbH mit Sitz in. . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 1 Allgemeines
(1) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Beirats ergeben sich aus dem Gesetz und aus dem Gesellschaftsvertrag der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GmbH in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Für das vom Beirat zu beobachtende Verfahren gilt diese Geschäftsordnung.
§ 2 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
(1) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Ihre Ämter enden mit dem Ablauf der Amtsperiode des Beirats, durch Abberufung, Amtsniederlegung oder Ausscheiden aus dem Beirat. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter üben in diesem Fall ihre Ämter bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden und dessen Stellvertreters kommissarisch aus.
(2) Die Wahl leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied des Beirats. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist sogleich ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Wird auch hierbei eine Mehrheit nicht erzielt, so entscheidet zwischen den Mitgliedern, welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt haben, die Gesellschafterversammlung.
(3) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsdauer aus, so hat der Beirat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen. Abs. 1 S. 3 bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende beruft den Beirat ein, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Für jede Sitzung bestimmt er ein Mitglied des Beirats als Schriftführer. Er gibt alle Erklärungen für den Beirat ab und nimmt alle Erklärungen an den Beirat an.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, werden seine Aufgaben von dem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.
§ 4 Einberufung des Beirats
(1) Der Beirat tagt mindestens einmal im Quartal. Weitere Sitzungen
[ENDE DER VORSCHAU]
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