Notgeschäftsführer
In dringenden Fällen kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen sog. Notgeschäftsführer bestellen. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers setzt dabei voraus, dass eine fehlende oder unzureichende Besetzung der Geschäftsführer (§§ 6 I, 35 I GmbHG) vorliegt. Eine solche Situation kann durch den Tod des einzelnen Geschäftsführers, durch das Fehlen oder die Nichterreichbarkeit der vorgeschriebenen Geschäftsführer oder im Falle der Niederlegung der Geschäftsführung durch den einzigen Geschäftsführer oder die Geschäftsführer gegeben sein.
In der wirtschaftlichen Rezession mehren sich die Fälle, in denen der oder die Geschäftsführer sich zweck Vermeidung persönlicher Risiken dazu entschließen, die Geschäftsführung durch Abgabe einer öffentlich beglaubigten Erklärung gegenüber dem Handelsregister niederzulegen. Dies ist möglich. Sind allerdings Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gemäß §§ 807, 899 ZPO gestellt, hat der niederlegende Geschäftsführer noch die nachvertragliche Pflicht zur Abgabe der beantragten eidesstattlichen Erklärung. Mit Eingang der Erklärung beim Handelsregister und der Eintragung in das Handelsregister wird zumindest für die Zukunft bewirkt, dass der das Amt niederlegende Geschäftsführer zumindest Dritten gegenüber nicht mehr in der Haftung steht. Im Innenverhältnis bedarf es der Überprüfung, ob die niederlegenden Geschäftsführer unter Abwägung seiner persönlichen und rechtlichen Verhältnisse einerseits und der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft andererseits die Niederlegung der Geschäftsführung angemessen war.
Die Gesellschafter sind vor der Notbestellung zu hören. Die Notgeschäftsführerbestellung darf nur ultima ratio sein. Die Gesellschafter müssen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage gewesen sein, einen Geschäftsführer zu bestellen.
Antragsberechtigt sind die Beteiligten, alle die deren Rechte durch die Bestellung unmittelbar beeinflusst werden (so z.B. auch der frühere Geschäftsführer, der seine Löschung im Handelsregister erreichen will). Mit der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Notbestellung wird das Registergericht am Sitz des Amtsgerichtes zuständig (§ 15 FGG), wobei der Antrag eine Liste aller aktuell gemeldeten Gesellschafter (§ 16 GmbHG) enthalten muss und einen Vorschlag der Gesellschafter für die Notgeschäftsführung enthalten kann.
Das Amtsgericht ist in der Wahl der Person frei, satzungsmäßig vorgeschriebene Eigenschaften sind aber einzuhalten. Das Amtsgericht kann die Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis einschränken. Die Bestellung muss der Gesellschaft als auch dem Bestellten bekannt gegeben werden. Der Bestellte muss die Bestellung annehmen. Das ist gegenüber den Gesellschafter oder dem Registergericht möglich. Es besteht keine Verpflichtung zur Annahme der Wahl. Er kann dies grundsätzlich auch dann ablehnen, wenn die Entlohnung nicht geregelt und/oder gesichert ist. Unter Umständen kann der Notgeschäftsführer die Ausübung seiner Tätigkeit von der Bezahlung des in Rechnung gestellten Honorars abhängig machen.
Die Bestellung des Notgeschäftsführers wird wirksam mit der Bekanntmachung gegenüber dem Notgeschäftsführern sowie allen Gesellschaftern, die im Antrag zu benennen sind. Mit der Bestellung wird der Notgeschäftsführer wie ein normaler Geschäftsführer tätig und hat die Aufgabe, die gesetzlichen Mindestpflichten wahrzunehmen, ohne daß es einer Bekanntgabe seiner Eigenschaft als "Not"-geschäftsführer nach außen hin bedarf.
Das Amt des Notgeschäftsführers endet mit Erledigung oder Wegfall des ursprünglichen Mangels, d.h. mit der Ersetzung durch einen ordentlichen Geschäftsführer und dessen Eintragung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Gesellschafter an den Notgeschäftsführer gebunden, da sie diesen nach § 38 I , II GmbHG weder jederzeit noch aus einem wichtigen Grunde vorzeitig abberufen können.