Eidesstattliche Versicherung zur Notgeschäftsführung

In Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und nach Belehrung über die strafrechtlichen Folgen vorsätzlich und fahrlässiger unrichtiger Angaben, namentlich über die Strafandrohung gemäß § 156 StGB bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei vorsätzlicher Tat bzw. gemäß § 163 Abs. 1 StGB bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei fahrlässiger 

[ENDE DER VORSCHAU]




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