Geschäftsführer-Vertrag mit einem Alleingesellschaftergeschäftsführer

Zwischen der GmbH, vertreten durch die Gesellschafterversammlung

- nachfolgend Gesellschaft genannt -

und

Herrn/Frau

- nachfolgend Geschäftsführer genannt -

 

wird folgender

Geschäftsführer-Vertrag

 

geschlossen:

 

§ 1 Aufgaben und Pflichten

(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und hat die verantwortliche Leitung und Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebs nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages, einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

(2) Der Geschäftsführer hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen.

 

§ 2 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Geschäftsführer ist befugt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen.

(2) Einschränkungen ergeben sich nur durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführervertrag und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

(3) Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

§ 3 Arbeitszeit

(1) Der Geschäftsführer ist an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden. Die Arbeitszeit richtet sich vielmehr nach den betrieblichen Erfordernissen und ist vom Geschäftsführer frei und eigenverantwortlich zu gestalten.

(2) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, seine Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrung der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.

 

§ 4 Diensterfindungen

Auf etwaige Diensterfindungen des Geschäftsführers ist das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25.7.1957 und die hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.7.1959 entsprechend anzuwenden.

 

§ 5 Vergütung

(1) Der Geschäftsführer erhält ein festes Jahresgehalt in Höhe von EUR brutto, zahlbar in 

[ENDE DER VORSCHAU]




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