Fremdgeschäftsführer-Vertrag

Zwischen der GmbH, vertreten durch die Gesellschafterversammlung

- nachfolgend Gesellschaft genannt -

und Frau/Herrn

- nachfolgend Geschäftsführer genannt -

wird folgender

Fremdgeschäftsführer-Vertrag

geschlossen:

§ 1 Aufgaben und Pflichten

(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und hat die verantwortliche Leitung und Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebs nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages, einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

(2) Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinn der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.

(3) Der Geschäftsführer hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen.

(4) Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsverteilung der Geschäftsführer untereinander bestimmt sich in diesem Fall nach den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung oder nach dem Geschäftsverteilungsplan.

 

§ 2 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Geschäftsführer ist befugt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen. Einschränkungen ergeben sich nur durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung der Geschäftsführung und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

oder

(1) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und einer etwaigen Geschäftsführerordnung. Ist der Geschäftsführer einziger Geschäftsführer, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind weitere Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft zusammen mit einem anderen Geschäftsführer, sofern nicht die Gesellschafterversammlung Abweichendes beschließt.

(2) Der Geschäftsführer bedarf für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des 

[ENDE DER VORSCHAU]




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