Städtebaulicher Vertrag (Planzielverwirklichungsvereinbarung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen nach § 1 a BauGB)

Zwischen der Stadt _______, vertreten durch den Bürgermeister und den Technischen Beigeordneten,

– nachfolgend Stadt genannt –

und

der _______ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer _______,

nachfolgend Vorhabenträger genannt,

wir folgendes vereinbart:

 

Teil: 1 Allgemeines

 

Präambel

Der Vorhabenträger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung _______ Flur _______ Flurstück_______ Die Stadt beabsichtigt, für dieses Grundstück einen Bebauungsplan aufzustellen. Eines der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele ist die Deckung des Wohnbedarfs für die ortsansässige Bevölkerung. Mit der vorliegenden Vereinbarung soll dieses Ziel gefördert werden. Desweiteren soll durch die vorliegende Vereinbarung die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1 a BauGB gesichert werden.

 

§ 1 Vertragsgebiet

Vertragsgebiet sind die im Eigentum des Vorhabenträgers stehenden Grundstücke, die zugleich den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes bilden sollen (Anlage 1). Ferner gehört zum Vertragsgebiet das im Eigentum des Landwirts stehende Grundstück Gemarkung _______ Flur _______, Flurstück _______, soweit es in dem beigefügten Lageplan (Anlage 2) rot umrandet dargestellt ist.

 

Teil 2: Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1 a BauGB

 

§ 2 Maßnahmenbeschreibung

(1) Der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff kann (nur) teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs ausgeglichen werden. Der Vorhabenträger ist bereit, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nach Maßgabe des mit der Stadt und der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten landschaftspflegerischen Begleitplanes (Anlage 3) nach § 1 a BauGB auf eigene Kosten durchzuführen.

(2) Der in Abstimmung mit der Stadt und der unteren Landschaftsbehörde erstellte landschaftspflegerischen Begleitplan sieht eine weitere Ausgleichsmaßnahme auf dem in der Anlage 2 dargestellten Grundstück vor. Die dauerhafte Verfügbarkeit der in der 

[ENDE DER VORSCHAU]




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