Planungsvereinbarung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB

Städtebaulicher Vertrag

Planungsvereinbarung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauBG

 

zwischen der Stadt …

vertreten durch den Bürgermeister,

nachfolgend „Stadt“ genannt

und

Firma … Bauträgergesellschaft mbH

nachfolgend „SOBAU“ genannt,

wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB Folgendes vereinbart:

 

Präambel

 

1. SOBAU ist Eigentümerin der Grundstücke, Gemarkung …, Flur …, Flurstücke 785/2, 794, 796/2, 796 a, 791. Die Grundstücke sind im Grundbuch des Grundbuchamtes … wie folgt eingetragen:

… Blatt 1069

  • lfd. Nr. 1: FlNr. 785/2, Gebäude- und Freifläche zu 725 m²
  • lfd. Nr. 2: FlNr. 794, Gebäude- und Freifläche zu 440 m²
  • lfd. Nr. 3: FlNr. 796/2, Gebäude- und Freifläche zu 4.718 m²
  • lfd. Nr. 4: FlNr. 796a, Gebäude- und Freifläche zu 1.700 m²

Die Grundstücke sind lastenfrei in Abt. II.

… Blatt 1285

  • lfd. Nr. 1: FlNr. 791 zu 320 m²

Es besteht ein Wege- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt ….

2. SOBAU beabsichtigt, auf diesen Grundstücken ein Wohngebiet mit insgesamt ca. 21 Einfamilienhäusern als Einzel- und Doppelhäuser einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu realisieren. Der Flächennutzungsplan der Stadt Leisnig enthält für diese Grundstücke die Darstellung Wohnbaufläche (W) sowie Mischgebiet (MI). Grundlage soll das städtebauliche Konzept vom ... – Anlage 1 – sein.

3. Die Stadt ist bereit, ein Bebauungsplanverfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung zu schaffen und die bauliche Entwicklung städtebaulich zu ordnen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem als – Anlage 2 – beigefügten Plan.

4. Die Gemeinde kann die beabsichtigte Bebauungsplan-Aufstellung zeitnah mit eigenen Mitteln und eigenem Personal nicht bearbeiten. Aus diesem Grunde schließen die Parteien folgende Planungsvereinbarung. Der nachfolgende Planungskostenvertrag regelt, wer die Kosten der Planung und der Vorbereitung der Planung zu tragen hat.

 

§ 1 Planungskosten

1. 

[ENDE DER VORSCHAU]




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