Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinationsvertrag

Zwischen

......

– nachfolgend Auftraggeber –

und

......

– nachfolgend Auftragnehmer –

wird auf der Grundlage der Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10.6.1998, BGBl. 1998 I, Nr. 35, S. 1283) folgender Koordinatorenvertrag geschlossen:

 

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer übernimmt für das Bauvorhaben ................................... die Aufgaben eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators i.S.d. Baustellenverordnung sowie die dem Auftraggeber obliegenden Aufgaben und Pflichten nach der Baustellenverordnung nach näherer Maßgabe der §§ 2 und 3 dieses Vertrages.

 

§ 2 Aufgabe und Beauftragung

(1) Der Auftragnehmer hat im Rahmen dieses Vertrages Handlungen vorzunehmen, die der Verbesserung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes der auf der Baustelle Beschäftigten dienen. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlicher Dritter i.S.d. § 4 der Baustellenverordnung.

(2) Die Beauftragung betrifft zunächst die Planungsphase i.S.d. Baustellenverordnung. Der Auftragnehmer beginnt mit seinen Leistungen am ..... Die Leistungen sind mit der letzten Vergabe der Bauleistungen an die ausführenden Unternehmer sowie – bei getrennter Beauftragung – mit der Übergabe der Dokumentation an den Koordinator für die Ausführungsphase und mit dessen Einweisung abgeschlossen.

(3) Der Auftraggeber hat bis zum Abschluss der Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziff. 2 das Recht, dem Auftragnehmer auch alle Leistungen i.S.d. Vertrages für die Ausführungsphase i.S.d. Baustellenverordnung zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt durch schriftlichen Abruf der Leistungen, ein Anspruch des Auftragnehmers auf diese erweiterte Beauftragung besteht nicht.

(4) Beauftragt der Auftraggeber auch die Leistungen für die Ausführungsphase, erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen ab der Bauvorbereitung der ersten vergebenen Bauleistung. Die Leistungen sind mit der Abnahme des Bauwerkes und der Übergabe der sicherheits- und 

[ENDE DER VORSCHAU]




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