VOB Generalunternehmervertrag

Zwischen
......
– nachfolgend Auftraggeber –
und
......
– nachfolgend Auftragnehmer –
wird folgender Generalunternehmervertrag geschlossen:


§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber errichtet in ......................... ein ......................... Dieser Vertrag betrifft nach näherer Maßgabe der in § 2 genannten Vertragsgrundlagen die weitere Planung und Errichtung des Bauvorhabens.


§ 2 Vertragsgrundlagen
(1)    Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach
•    diesem Vertrag,
•    der Leistungsbeschreibung/dem Leistungsverzeichnis vom .........................,
•    den Plänen,
•    der Baugenehmigung,
•    den Zusätzlichen Vertragsbedingungen,
•    den Zusätzlichen Technischen Vorschriften,
•    ........................,
•    der VOB/B in der jeweils geltenden Fassung,
•    den Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB,
•    dem Zahlungsplan vom .........................,
•    dem Vertragsterminplan vom .........................
(2)    Im Falle von Widersprüchen richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der Aufzählung der Vertragsgrundlagen in Ziff. 1. Bei Widersprüchen zwischen Text und Plänen gehen textliche Festlegungen vor Plänen. Die textliche Darstellung in den Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses hat Vorrang vor den Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung und vor den einschlägigen bei der Ausführung zu beachtenden DIN-Normen. Die vorgenannte Rangfolge gilt jedoch nur, soweit der Auftraggeber den Widerspruch nicht entscheidet. Zur Ermöglichung einer solchen Entscheidung muss der Auftragnehmer den Auftraggeber auf den Widerspruch hinweisen und eine Entscheidung verlangen. Der Auftraggeber entscheidet zwischen den unterschiedlichen Möglichkeiten nach billigem Ermessen. Mehrvergütungsansprüche entstehen dem Auftragnehmer daraus nicht.
(3)    Weiter gehende Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.


§ 3 Schlüsselfertige Erstellung
(1)    Der Auftragnehmer hat das 

[ENDE DER VORSCHAU]




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