Städtebaulicher Vertrag (Folgekostenvereinbarung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB)

Zwischen der Stadt _______, vertreten durch den Bürgermeister und den Technischen Beigeordneten,

– nachfolgend Stadt genannt –

und

der _______ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer _______,

nachfolgend Vorhabenträger genannt,

wird folgendes vereinbart:

 

Präambel

Der Vorhabenträger ist Eigentümer der Grundstücke, Gemarkung _______ Flur _______ Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 86.000 qm. Die Stadt beabsichtigt, für diese Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, auf dessen Grundlage 110 Einfamilienhäuser als Einzel- und Doppelhäuser errichtet werden können. Der Stadt sind für diese städtebauliche Maßnahme bereits Kosten entstanden. Als Folge der Maßnahme werden der Stadt weitere Kosten entstehen. Der Stadt stehen derzeit die Mittel für die Tragung dieser Kosten nicht zur Verfügung. Der Vorhabenträger ist bereit, sich durch die vorliegende Vereinbarung zur Übernahme der in der Vereinbarung im einzelnen aufgelisteten Kosten zu verpflichten.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass durch die vorliegende Vereinbarung ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht begründet werden kann und auch nicht begründet werden soll.

 

§ 1 Vertragsgebiet

Die in der Präambel bezeichneten Grundstücke bilden den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes und zugleich das Vertragsgebiet. Sie sind in dem anliegenden Lageplan – Anlage 1) rot umrandet dargestellt.

 

§ 2 Übernahme bereits entstandener Kosten

Das Vertragsgebiet wird über die Landesstraße an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Im Zuge des Umbaus der Straße im Jahr 2000 hat die Stadt an dieser Straße bereits eine Einfädelspur und eine Linksabbiegespur in das Vertragsgebiet erstellt. Die Kosten für diese Maßnahme betragen einschließlich der Kosten für den Grunderwerb 55.000 Euro (in Worten fünfundfünfzigtausend Euro).

Der Vorhabenträger verpflichtet sich hiermit, der Stadt diese Mehrkosten zu erstatten.

 

§ 3 Bereitstellung von Grundstücken

Die 

[ENDE DER VORSCHAU]




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