Erschließungsvertrag (§ 124 Abs. 1 BauGB)
Zwischen der Stadt _______, vertreten durch den Bürgermeister und den Technischen Beigeordneten,
– nachfolgend Stadt genannt –
und
der _______ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer _______,
nachfolgend Erschließungsträger genannt,
wird folgender Erschließungsvertrag geschlossen:
Präambel
Der Erschließungsträger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung _______ Flur, Flurstücke. Die Grundstücke bilden den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. _______ der Stadt vom _______ Der Erschließungsträger beabsichtigt die Grundstücke einer dem Bebauungsplan entsprechenden baulichen Nutzung zuzuführen.
§ 1 Vertragsgebiet
Vertragsgebiet ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. _______ der als Anlage 1) diesem Vertrag beigefügt ist. Soweit zur Anbindung der vertragsentsprechend herzustellenden Anlagen an die bestehende externe Erschließung Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes erforderlich sind, gehören die hiervon betroffenen Flächen ebenfalls zum Vertragsgebiet.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Erschließungsträger übernimmt im Vertragsgebiet – vorbehaltlich abweichender Regelungen nach § 14 Abs. 2 – auf seine Kosten die endgültige Planung, Vermessung und Herstellung
1. der für die Erschließung des Vertragsgebietes notwendigen Erschließungsanlagen i. S. v. § 127 Abs. 2 BauGB, nämlich
a) der zum Anbau bestimmten Straßen (Fahrbahn und Gehwege),
b) der Straßenbeleuchtung
c) der Straßenentwässerung
2. der für die Grundstücksversorgung und -entsorgung notwendigen Anlagen, nämlich
a) der der Grundstücksentwässerung dienenden Kanalisationsanlagen,
b) der Wasserversorgungsanlagen,
c) der Gas- und Elektrizitätsanlagen,
d) der einen Bestandteil der Straße bildenden Grünanlagen als Ausgleich für die mit der wegemäßigen Erschließung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft,
jeweils einschließlich der Grundstücksanschlüsse.
§ 3 Art der Herstellung
(1) Art, Umfang und Ausführung der
[ENDE DER VORSCHAU]
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