Streitwertbeschwerde Markenverletzungsverfahren
Landgericht Koblenz
- Kammer für Handelssachen -
56065 Koblenz
Az
In Sachen
...............
gegen
...............
legen wir Kraft eigenen Rechts gegen den Streitwertbeschluss vom ..... des Landgerichts Koblenz
Beschwerde
ein und beantragen,
den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 50.000,00 Euro heraufzusetzen.
Begründung:
I.
Mit Beschluss vom .... setzte das Landgericht Koblenz den Streitwert des unter Aktenzeichen ............... geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens auf 10.000,00 Euro fest. Mit der Streitwertbeschwerde wendet sich das Büro des Unterzeichners aus eigenem Recht gegen diese zu niedrige Wertfestsetzung. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Das Büro des Unterzeichners ist gem. § 32 Abs. 2 RVG berechtigt, gegen die Festsetzung eines Streitwertes aus eigenem Recht Rechtsmittel einzulegen.
2.
Gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Vorliegend führt die Festsetzung eines Streitwertes von 10.000,00 Euro anstelle der bean-tragten 50.000,00 Euro zu einer weit über 200,00 Euro liegenden Beschwer.
3.
Die Beschwerde ist auch deshalb zulässig, weil sie innerhalb der 6-Monats-Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 eingelegt wurde.
II.
Die Beschwerde ist auch begründet.
In Kennzeichenstreitsachen ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen gem. § 3 ZPO bzw. § 12 b GKG festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers (vgl. BGH GRUR 1990, 1052, 1053-Streitwertbemessungs; BGH GRUR 1977, 748-Kaffeeverlosung 2; BGH GRUR 1968, 106, 107-Ratiomarkt I; alle zum UWG). Damit kommt es maßgeblich auf den aus Sicht des Klägers bestehenden Angriffsfaktor an. Die Streitwertangaben des Klägers zu Beginn des Verfahrens haben daher indizielle Bedeutung (BGH GRUR 1986, 93, 94-Berufungssumme). Berücksichtigt wurden dabei der wirtschaftliche Wert des
[ENDE DER VORSCHAU]
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