Abmahnung wg Verletzung einer geschäftlichen Bezeichnung durch Markenanmeldung

Rechtsanwaltskanzlei

60..... Frankfurt am Main

 

Abmahnung wegen Verletzung einer geschäftlichen Bezeichnung  durch Anmeldung der deutschen Marke …….., Reg.Nr. …….. 

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in vorbezeichneter Angelegenheit wenden wir uns an Sie als eingetragene Vertreter der  deutschen Wortmarkenanmeldung „...…..“, Nr. 30...….., vom ……...

Wir sind betreffend vorbezeichneter Markenanmeldung von unserer Mandantschaft, der …….. beauftragt worden, ältere Rechte aus der geschäftlichen Bezeichnung "...….." zunächst außergerichtlich geltend zu machen.

Eine auf uns lautende Vollmacht wird als Anlage 1 beigefügt.

Sie haben für Ihre Mandantschaft, die …….., die Wortmarke „.....“ für …….angemeldet.

Hierzu haben wir Ihnen Folgendes mitzuteilen:

Unsere Mandantschaft ist bereits seit mehreren Jahren überregional im Bereich …….. unter der Bezeichnung …….. tätig. Die Handelsregistereintragung erfolgte am ……..

Einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister fügen wir  als Anlage 2 zu Ihrer Information bei.

Die vorbezeichnete Markenanmeldung verletzt ältere Rechte unserer Mandantschaft. Beide Zeichen sind identisch. Die Waren bzw. Dienstleistungen sind zumindest ähnlich.

Unserer Mandantschaft steht bezüglich der Markenanmeldung Ihrer Mandantschaft ein vorbeugender Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs.2, Abs.4 Satz 2 MarkenG zu.

Bereits aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. dazu grundlegend: BGH Urteil vom 13.03.2008, AZ: I ZR 151/05 - Metrosex m.w.N).  Die Anmeldung einer Marke begründet regelmäßig eine Begehungsgefahr auch für eine markenmäßige Benutzung des angemeldeten Zeichens (BGH Urt. v. 23.9.2015 – I ZR 78/14, Sparkassen-Rot / Santander-Rot, Rz.49) und führt 

[ENDE DER VORSCHAU]




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