Markenlizenzvertrag nicht ausschließliche Lizenz angemeldete Marke
zwischen
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- Lizenzgeber -
und
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- Lizenznehmer -
Präambel
Die Lizenzgeber sind Inhaber der chinesischen Markenanmeldungen (nachfolgend die Lizenzmarken)
....
Die Marken wurden am ..... unter anderem für ..... angemeldet.
Der Lizenznehmer ist Partner der Lizenzgeber aufgrund der Kooperationsvereinbarung vom ___________. Gemäß der Kooperationsvereinbarung ist der Lizenznehmer bereits berechtigt, die Produktbezeichnung unentgeltlich zu nutzen. Aufgrund dieser Vereinbarung soll eine Nutzung der angemeldeten und später eingetragenen Marken gewährt werden.
§ 1 Lizenzgewährung
(1) Die Lizenzgeber gewähren hiermit dem Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Lizenzmarken zu nutzen. Der Lizenznehmer wird auf seinen geschäftlichen Unterlagen darauf hinweisen, dass es sich um eingetragene Marke handelt.
(2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
(3) Der Lizenznehmer wird die Lizenzmarken weder im Land, im dem die Markenangemeldet bzw. eingetragen worden sind noch einem anderen Land selbst anmelden. Bereits angemeldete oder eingetragene Marken, die mit den Lizenzmarken identisch oder hochgradig ähnlich sind, wird der Lizenznehmer auf die Lizenzgeber gegen Erstattung der Eintragungsgebühren übertragen.
(4) Der Lizenznehmer wird den Rechtsbestand der Lizenzmarken weder angreifen noch derartige Angriffe unterstützen und aus der Benutzung der Lizenzmarken keine Rechte gegen die Lizenzgeber herleiten.
§ 2 Qualitätsanforderungen und Qualitätskontrolle
(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Lizenzmarken nur für solche Produkte zu verwenden, die unter dem bestehenden Kooperationsvertrag hergestellt bzw. vertrieben werden.
(2) Zum Zwecke der Qualitätskontrolle wird der Lizenznehmer den Lizenzgebern auf dessen Verlangen in angemessenen Abständen eine angemessene Überprüfung der Geschäftstätigkeit ermöglichen.
[ENDE DER VORSCHAU]
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