Markenkauf- und Übertragungsvertrag (einer unbenutzten Marke)

Zwischen

 

______________

- Verkäuferin -

 

und

 

_______________

- Käuferin -

 

Vorbemerkung

Die Verkäuferin ist Inhaberin der deutschen Marke __________ (Registrierungsnummer und Angabe der Wortmarke; bei Bildzeichen Abbildung) - im Folgenden „die MARKE" -, die für die Waren/Dienstleistungen __________ (Auflistung des aktuellen Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnisses der Marke) im Markenregister eingetragen ist.

Die MARKE genießt eine Priorität vom __________ (Datum des Eingangs der Anmeldung beim Deutschen Patentamt) und wurde am __________ registriert.

Die Verkäuferin hat die MARKE nicht benutzt.

Die Käuferin möchte die MARKE kaufen. Die Parteien schließen daher folgenden Vertrag:

 

§ 1 Kauf und Rechtsübergang

Die Verkäuferin verkauft und überträgt die MARKE an die Käuferin, die die Übertragung annimmt.

 

-- Anfang Alternative --

Alternative zu § 1 bei Teilverkauf

(1) Die Verkäuferin verkauft und überträgt an die Käuferin ihre MARKE ausschließlich für einen Teil der Waren, nämlich „______________________". Die Eintragung für die Waren „_____________________" verbleibt der Verkäuferin.

(2) Die Gebühr für die Eintragung des Teilübergangs in das Markenregister trägt die Verkäuferin.

-- Ende Alternative --

 

§ 2 Kaufpreis

Der Kaufpreis beträgt EUR __________. Er wird mit Abschluss dieses Vertrages fällig.

 

§ 3 Rechte Dritter

(1) Die Benutzung der MARKE wurde durch Vorrechtsvereinbarung vom __________ mit der __________ (Vertragspartner mit Rechtsform) beschränkt (vgl. Anlage zu diesem Vertrag). Diese Vereinbarung ist noch wirksam. Die Käuferin übernimmt die Pflichten der Verkäuferin aus diesem Vertrag. Weitere, der MARKE möglicherweise ent-gegenstehende Rechte Dritter wurden nicht geltend gemacht.

(2) Die MARKE wurde weder verpfändet, noch ist sie Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder von einem Konkursverfahren erfasst.

 

§ 4 Gewährleistungsausschluss

Die Verkäuferin haftet nicht für den Bestand und/oder die Benutzbarkeit der MARKE, mit Ausnahme solcher Rechte, die Gegenstand von Vorrechtsvereinbarungen oder -erklärungen sind und in § 3 Abs. 1 nicht genannt sind.

 

§ 5 Aushändigung von Unterlagen

Die Verkäuferin 

[ENDE DER VORSCHAU]




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