Telearbeitsvertrag

Zwischen

...

- nachfolgend Arbeitgeber genannt -

und

...

- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -

 

wird folgender

Telearbeitsvertrag

geschlossen.

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Arbeitsvertrags ist ein Arbeitsverhältnis in der Beschäftigungsform der alternierenden Telearbeit. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung teilweise an einem Arbeitsplatz in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) und teilweise im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte). 

§ 2 Anwendbare Normen

Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Arbeitsvertrag vom ... Anwendung, sofern nachstehend nichts anderes vereinbart wird. Zudem findet der Tarifvertrag vom und die Betriebsvereinbarungen vom Anwendung.

§ 3 Beginn des Telearbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer nimmt die alternierende Telearbeit am ... auf. Das Telearbeitsverhältnis ist bis zum ... befristet.

oder

Der Arbeitnehmer nimmt die alternierende Telearbeit am ... auf. Das Telearbeitsverhältnis ist unbefristet.

§ 4 Tätigkeit

Mit der Aufnahme der alternierenden Telearbeit sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:

  •  
  •  

 

§ 5 Arbeitsort

(1) Arbeitsorte sind alternierend der Betrieb des Arbeitgebers in und die Wohnung des Arbeitnehmers in gemäß der in § 7 festgelegten Arbeitszeitaufteilung.

(2) Bei den im Betrieb zu leistenden Arbeitszeiten wird dem Arbeitnehmer ein für die Aufgabenerledigung geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf einen persönlichen Arbeitsplatz besteht nicht.

(3) Der häusliche Telearbeitsplatz muss sich in der Wohnung des Arbeitnehmers in einem abschließbaren Raum befinden, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Sofern es sich dabei um einen vom Arbeitnehmer angemieteten Raum handelt, weist dieser nach, dass der Eigentümer mit der Nutzung als 

[ENDE DER VORSCHAU]




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