Arbeitsvertrag für das Baugewerbe nach Tarifvertrag

Zwischen ...

 

- im Folgenden: Arbeitgeber -

 

und ...

 

 

- im Folgenden: Arbeitnehmer -

 

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom ... als ... eingestellt.

Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden.

§ 2 Probezeit/Kündigung

Es wird eine Probezeit von ... (bis zu 6 Monaten) vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

Ab dem 3. Jahr ununterbrochener Beschäftigung gelten die verlängerten Kündigungsfristen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV). Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.

Eine Kündigung des Arbeitsvertrages vor Dienstantritt ist ausgeschlossen. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die arbeitgeberseitige Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Dies gilt auch wenn der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Ein­haltung der Klageerhebungsfrist nicht nachweisen kann.

§ 3 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält einen Bruttolohn in Höhe von ... € für jede geleistete Arbeitsstunde. Besteht ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag über die Regelung der Mindestlöhne für das Baugewerbe, so ist dem Arbeitnehmer der dort festgelegte 

[ENDE DER VORSCHAU]




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