Gesellschaftsvertrag einer typisch stillen Gesellschaft
Die Unterzeichnenden
1.
- nachfolgend Inhaber genannt -
und
2.
- nachfolgend stiller Gesellschafter genannt -
schließen folgenden
Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft
§ 1 Grundlagen der Gesellschaft
(1) Der Inhaber betreibt in ein Handelsgewerbe unter der Firma .
(2) Gegenstand des Unternehmens ist . Der Gegenstand des Unternehmens kann nur mit schriftlicher Zustimmung des stillen Gesellschafters geändert werden.
oder
(2) Gegenstand der Gesellschaft ist die Zweigstelle des Inhabers. Der Gegenstand des Unternehmens kann nur mit schriftlicher Zustimmung des stillen Gesellschafters geändert werden.
(3) An diesem Handelsgewerbe beteiligt sich als stiller Gesellschafter nach Maßgabe dieses Vertrages.
(4) Der stille Gesellschafter ist weder an der Vermögenssubstanz noch am Firmenwert des Unternehmens des Geschäftsinhabers beteiligt.
§ 2 Einlage des stillen Gesellschafters
(1) Der stille Gesellschafter erbringt eine Einlage von EUR (in Worten: Euro).
(2) Die Einlage wird in bar erbracht und ist mit der Unterzeichnung dieses Vertrages sofort fällig. Sie ist auf das Konto des Inhabers bei der Bank, BLZ , Konto-Nr. zu überweisen.
oder
(2) Zur Erbringung der Einlage tritt der stille Gesellschafter seine Forderung i.H.v. EUR gegenüber mit Unterzeichnung dieses Vertrages/zum an den die Abtretung annehmenden Inhaber ab. Dem Einlagekonto des stillen Gesellschafters wird der in Abs. (1) genannte Betrag gutgeschrieben.
oder
(2) Die Einlage des stillen Gesellschafters erfolgt durch Übertragung des Grundstücks . Dem Einlagekonto des stillen Gesellschafters wird der in Abs. (1) genannte Betrag gutgeschrieben. Die Auflassung erfolgt zum Nutzen und Lasten gehen unabhängig von der Übertragung des Eigentums zum auf den Inhaber über. Die Grunderwerbsteuer trägt im Innenverhältnis der Inhaber.
§ 3 Konten
[ENDE DER VORSCHAU]
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